413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 8
10 1 Die anbietenden Organisationen können Lernende mit b. Zusätzliche
erhöhtem Unterstützungsbedarf bei der Lehrstellensuche mit zusätz- Begleitung
licher Begleitung unterstützen. Sie reichen dem Amt für die zusätz-
liche Begleitung ein Konzept zur Genehmigung ein.
2 Die zusätzliche Begleitung umfasst in der Regel eine zusätzliche
Lektion pro Woche. Reicht die zusätzliche Begleitung in diesem Um-
fang aufgrund der Leistungsschwäche der oder des Lernenden nicht
aus, kann das Amt auf begründetes Gesuch bis zu zwei weitere Begleit-
lektionen pro Woche bewilligen.
3 Die anbietende Organisation und die oder der Lernende schlies-
sen eine Lernvereinbarung über die Ziele der zusätzlichen Begleitung
ab.