Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 8 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

10 1 Die anbietenden Organisationen können Lernende mit b. Zusätzliche

erhöhtem Unterstützungsbedarf bei der Lehrstellensuche mit zusätz- Begleitung

licher Begleitung unterstützen. Sie reichen dem Amt für die zusätz-

liche Begleitung ein Konzept zur Genehmigung ein.

2 Die zusätzliche Begleitung umfasst in der Regel eine zusätzliche

Lektion pro Woche. Reicht die zusätzliche Begleitung in diesem Um-

fang aufgrund der Leistungsschwäche der oder des Lernenden nicht

aus, kann das Amt auf begründetes Gesuch bis zu zwei weitere Begleit-

lektionen pro Woche bewilligen.

3 Die anbietende Organisation und die oder der Lernende schlies-

sen eine Lernvereinbarung über die Ziele der zusätzlichen Begleitung

ab.

← Art. 7 Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →