413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 6
10 1 Die Bildungsdirektion
a. legt die Angebote der Berufsvorbereitungsjahre nach Massgabe
von § 5 Abs. 2 EG BBG einschliesslich der Lerninhalte (Rahmen-
lehrplan) fest,
b. kann zur Weiterentwicklung der Angebote Pilotversuche bewilligen.
2 Das Amt
a. ermittelt den Bedarf an Angebotstypen und Angebotsprofilen in
Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Anbietenden der
Berufsvorbereitungsjahre,
b. entscheidet, welche Angebote gemäss Abs. 1 lit. a der Kanton selbst
anbietet,
c. schliesst mit den staatsbeitragsberechtigten Anbietenden eine Rah-
menvereinbarung ab.
Angebot
a. Typen