Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 6 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 6

10 1 Die Bildungsdirektion

a. legt die Angebote der Berufsvorbereitungsjahre nach Massgabe

von § 5 Abs. 2 EG BBG einschliesslich der Lerninhalte (Rahmen-

lehrplan) fest,

b. kann zur Weiterentwicklung der Angebote Pilotversuche bewilligen.

2 Das Amt

a. ermittelt den Bedarf an Angebotstypen und Angebotsprofilen in

Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Anbietenden der

Berufsvorbereitungsjahre,

b. entscheidet, welche Angebote gemäss Abs. 1 lit. a der Kanton selbst

anbietet,

c. schliesst mit den staatsbeitragsberechtigten Anbietenden eine Rah-

menvereinbarung ab.

Angebot

a. Typen

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