413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 55 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 55
Für die im Amt stehenden Schulleitungsmitglieder beginnt
die für die Amtszeitbeschränkung massgebliche Amtszeit gemäss § 12
Abs. 3 EG BBG mit der Inkraftsetzung dieser Verordnung zu laufen.