Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 5 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

Ansprechpartner des Kantons sind die jeweiligen für einen

Beruf oder ein Berufsfeld zuständigen Organisationen der Arbeits-

welt. Die Bildungsdirektion und das Amt können zusätzlich weitere

Organisationen anhören.

Zuständigkeiten

2. Abschnitt: Berufsvorbereitungsjahre und Vorlehre10

← Art. 4 Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →