413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 5
Ansprechpartner des Kantons sind die jeweiligen für einen
Beruf oder ein Berufsfeld zuständigen Organisationen der Arbeits-
welt. Die Bildungsdirektion und das Amt können zusätzlich weitere
Organisationen anhören.
Zuständigkeiten
2. Abschnitt: Berufsvorbereitungsjahre und Vorlehre10