Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 49 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 49

Die Lehrbetriebe wirken im Rahmen der Bildungsverord- Lehrbetriebe

nungen und der Weisungen der Prüfungsorgane im Qualifikations-

verfahren mit. Sie erstellen die Leistungsdokumentation und teilen

dem Amt die für die Qualifikation erforderliche Erfahrungsnote des

Betriebs rechtzeitig mit.

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