413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 49 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 49
Die Lehrbetriebe wirken im Rahmen der Bildungsverord- Lehrbetriebe
nungen und der Weisungen der Prüfungsorgane im Qualifikations-
verfahren mit. Sie erstellen die Leistungsdokumentation und teilen
dem Amt die für die Qualifikation erforderliche Erfahrungsnote des
Betriebs rechtzeitig mit.