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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 48 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 48

Im Qualifikationsverfahren erfüllt das Amt folgende Auf- Amt

gaben

a. Es entscheidet über die Zulassung und die Durchführung von Prü-

fungen und Validierungsverfahren nach den Weisungen der Bil-

dungsdirektion gemäss § 4 Abs. 2 lit. b EG BBG.

b. Es entscheidet über die Zulassung von Personen ohne Lehrvertrag

zum Qualifikationsverfahren.

c. Es legt die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissio-

nen und der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie der

Hilfspersonen fest.

d. Es erlässt Regelungen über die Bewirtschaftung der Prüfungs-

unterlagen und die Akteneinsicht.

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