413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 48 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 48
Im Qualifikationsverfahren erfüllt das Amt folgende Auf- Amt
gaben
a. Es entscheidet über die Zulassung und die Durchführung von Prü-
fungen und Validierungsverfahren nach den Weisungen der Bil-
dungsdirektion gemäss § 4 Abs. 2 lit. b EG BBG.
b. Es entscheidet über die Zulassung von Personen ohne Lehrvertrag
zum Qualifikationsverfahren.
c. Es legt die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissio-
nen und der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie der
Hilfspersonen fest.
d. Es erlässt Regelungen über die Bewirtschaftung der Prüfungs-
unterlagen und die Akteneinsicht.