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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 47 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 47

1 Als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte ist wählbar, Prüfungs-

wer die Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt. expertinnen

und -experten

2 Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind verpflichtet,

Schulungs- und Instruktionsveranstaltungen des Bundes, des Amtes

und der Prüfungskommission zu besuchen.

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