413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 47 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 47
1 Als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte ist wählbar, Prüfungs-
wer die Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt. expertinnen
und -experten
2 Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind verpflichtet,
Schulungs- und Instruktionsveranstaltungen des Bundes, des Amtes
und der Prüfungskommission zu besuchen.