Art. 46 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 46
1 Die Prüfungskommissionen führen die ihnen zugewiese-
nen Qualifikationsverfahren durch. Sie
a. legen ihre Organisation fest,
b. bestellen und instruieren die Prüfungsexpertinnen und Prüfungs-
experten,
c. erlassen die erforderlichen fachtechnischen und organisatorischen
Anweisungen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren,
d. stellen die Prüfungsergebnisse fest und eröffnen diese den Lernen-
den und den Lehrbetrieben,
e. organisieren die Aushändigung oder den Versand der vom Amt
ausgestellten eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse und eidgenös-
sischen Berufsatteste an die Absolventinnen und Absolventen,
f. entscheiden über Einsprachen und nehmen zu Rekursen Stellung,
g. entscheiden über die Anerkennung von nicht formalisiert erworbe-
nen Bildungsleistungen und stellen entsprechende Leistungsaus-
weise aus.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
3 Als Mitglied einer Prüfungskommission ist wählbar, wer die An-
forderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt und vorzugs-
weise über Erfahrungen als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte
verfügt. Das Amt kann Ausnahmen gestatten.
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VEG BBG
413.311