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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 46 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 46

1 Die Prüfungskommissionen führen die ihnen zugewiese-

nen Qualifikationsverfahren durch. Sie

a. legen ihre Organisation fest,

b. bestellen und instruieren die Prüfungsexpertinnen und Prüfungs-

experten,

c. erlassen die erforderlichen fachtechnischen und organisatorischen

Anweisungen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren,

d. stellen die Prüfungsergebnisse fest und eröffnen diese den Lernen-

den und den Lehrbetrieben,

e. organisieren die Aushändigung oder den Versand der vom Amt

ausgestellten eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse und eidgenös-

sischen Berufsatteste an die Absolventinnen und Absolventen,

f. entscheiden über Einsprachen und nehmen zu Rekursen Stellung,

g. entscheiden über die Anerkennung von nicht formalisiert erworbe-

nen Bildungsleistungen und stellen entsprechende Leistungsaus-

weise aus.

2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.

Wiederwahl ist möglich.

3 Als Mitglied einer Prüfungskommission ist wählbar, wer die An-

forderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt und vorzugs-

weise über Erfahrungen als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte

verfügt. Das Amt kann Ausnahmen gestatten.

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VEG BBG

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00566 · zh (§ 46 Zus. 1 lit. e VEG BBG)
Appellant v. Education Authority (Vocational Grade Report Date)
This provision likely relates to the substantive ground for granting the entitlement regarding the date on the certificate, as implied by the context of the decision's outcome regarding the notation.