413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 45 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 45
Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts setzt genügende
Leistungen im Betrieb und in der Berufsfachschule voraus. Besteht
zwischen den Lehrvertragsparteien und der Schule keine Einigkeit
über die weitere Zulassung der lernenden Person zum Berufsmaturi-
tätsunterricht, entscheidet das Amt.
Anforderungen
an die
Lernenden
Prüfungs-
kommissionen
7. Abschnitt: Qualifikationsverfahren