Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 45 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 45

Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts setzt genügende

Leistungen im Betrieb und in der Berufsfachschule voraus. Besteht

zwischen den Lehrvertragsparteien und der Schule keine Einigkeit

über die weitere Zulassung der lernenden Person zum Berufsmaturi-

tätsunterricht, entscheidet das Amt.

Anforderungen

an die

Lernenden

Prüfungs-

kommissionen

7. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

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