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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 44 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 44

1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission überwacht die

Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung und erwahrt

die Prüfungsergebnisse. Die Kommission erlässt die erforderlichen

fachtechnischen und organisatorischen Anweisungen.

2 Die Kommission umfasst sieben bis elf Mitglieder. Es gehören ihr

Vertretungen der Berufsmaturitätsschulen, der Fachhochschulen, der

Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft sowie des Amtes an. Für die

Amtsdauer gilt § 11 Abs. 2 EG BBG.

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