413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 44 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 44
1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission überwacht die
Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung und erwahrt
die Prüfungsergebnisse. Die Kommission erlässt die erforderlichen
fachtechnischen und organisatorischen Anweisungen.
2 Die Kommission umfasst sieben bis elf Mitglieder. Es gehören ihr
Vertretungen der Berufsmaturitätsschulen, der Fachhochschulen, der
Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft sowie des Amtes an. Für die
Amtsdauer gilt § 11 Abs. 2 EG BBG.