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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 43 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 43

1 Das Amt kann auf Gesuch eines Anbietenden der Bildung Befreiung

in beruflicher Praxis dessen Lernende vom Besuch des überbetrieb- vom Besuch

lichen Kurses gemäss § 41 Abs. 1 befreien, wenn

a. das Kursangebot in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in

einer Lehrwerkstätte vermittelt wird,

b. das Kursangebot sachlich und zeitlich gegenüber der vorgeschrie-

benen beruflichen Praxis im Lehrbetrieb abgegrenzt ist,

c. die personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und die Mit-

wirkung im Qualifikationsverfahren erfüllt sind.

2 Eine Befreiung gemäss Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf

Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Der Kanton kann nach Absprache

mit der Organisation der Arbeitswelt gemäss § 41 Abs. 1 Staatsbeiträge

leisten, wenn mit der Befreiung nicht auf ein Kursangebot verzichtet

wird, für dessen Bereitstellung der Kanton bereits Beiträge zugesichert

oder geleistet hat.

des überbetrieb-

lichen Kurses

1.10.14-86

11

413.311

E. Berufsmaturitätsunterricht

VEG BBG

Kantonale

Berufs-

maturitäts-

kommission

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2020.00344 · zh (§ 43 Abs. 1 VEG BBG)
Private School Graphic Design Training Exemption Upheld
The court found that the appellant met the conditions set out in this provision for exemption from inter-company courses.
VB.2020.00344 · zh (§ 43 Abs. 1 lit. a-c VEG BBG)
Art School Graphic Design Apprenticeship Exemption Upheld
The court found that the plaintiff meets the requirements of this provision for exemption from inter-company courses.