Art. 43 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 43
1 Das Amt kann auf Gesuch eines Anbietenden der Bildung Befreiung
in beruflicher Praxis dessen Lernende vom Besuch des überbetrieb- vom Besuch
lichen Kurses gemäss § 41 Abs. 1 befreien, wenn
a. das Kursangebot in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in
einer Lehrwerkstätte vermittelt wird,
b. das Kursangebot sachlich und zeitlich gegenüber der vorgeschrie-
benen beruflichen Praxis im Lehrbetrieb abgegrenzt ist,
c. die personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und die Mit-
wirkung im Qualifikationsverfahren erfüllt sind.
2 Eine Befreiung gemäss Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf
Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Der Kanton kann nach Absprache
mit der Organisation der Arbeitswelt gemäss § 41 Abs. 1 Staatsbeiträge
leisten, wenn mit der Befreiung nicht auf ein Kursangebot verzichtet
wird, für dessen Bereitstellung der Kanton bereits Beiträge zugesichert
oder geleistet hat.
des überbetrieb-
lichen Kurses
1.10.14-86
11
413.311
E. Berufsmaturitätsunterricht
VEG BBG
Kantonale
Berufs-
maturitäts-
kommission