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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 41 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 41

1 Das Amt bezeichnet die Organisationen der Arbeitswelt, Allgemeines

die für Lernende von Betrieben mit Standort im Kanton obligatorische

überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte durchfüh-

ren.

2 Anbietende von überbetrieblichen Kursen mit Standort im Kan-

ton bezeichnen die für die operative Führung zuständige Kurskommis-

sion und die unabhängige Aufsichtskommission. Das Amt und die

Berufsfachschulen sind in der Kurskommission mit beratender Stimme

vertreten.

3 Das Amt schliesst mit den Anbietenden über die Durchführung

der Kurse Leistungsvereinbarungen ab.

4 In besonderen Fällen kann der Kanton überbetriebliche Kurse

selbst anbieten, insbesondere wenn ein Angebot weder von einer Orga-

nisation der Arbeitswelt noch von einem anderen Kanton geführt wird.

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