Art. 41 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 41
1 Das Amt bezeichnet die Organisationen der Arbeitswelt, Allgemeines
die für Lernende von Betrieben mit Standort im Kanton obligatorische
überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte durchfüh-
ren.
2 Anbietende von überbetrieblichen Kursen mit Standort im Kan-
ton bezeichnen die für die operative Führung zuständige Kurskommis-
sion und die unabhängige Aufsichtskommission. Das Amt und die
Berufsfachschulen sind in der Kurskommission mit beratender Stimme
vertreten.
3 Das Amt schliesst mit den Anbietenden über die Durchführung
der Kurse Leistungsvereinbarungen ab.
4 In besonderen Fällen kann der Kanton überbetriebliche Kurse
selbst anbieten, insbesondere wenn ein Angebot weder von einer Orga-
nisation der Arbeitswelt noch von einem anderen Kanton geführt wird.