413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 40 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 40
1 Die Bildungsinstitutionen koordinieren und überwachen
die praktischen Einsätze der Lernenden.
2 Sie schliessen mit den Anbietenden von Praktikumsplätzen einen
Vertrag ab und verwenden dabei das vom Amt bezeichnete Vertrags-
formular.
3 Dauert ein Praktikum länger als sechs Monate, ist der Vertrag vor
Beginn des Praktikums dem Amt zur Genehmigung einzureichen.
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VEG BBG
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D. Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte