Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 40 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 40

1 Die Bildungsinstitutionen koordinieren und überwachen

die praktischen Einsätze der Lernenden.

2 Sie schliessen mit den Anbietenden von Praktikumsplätzen einen

Vertrag ab und verwenden dabei das vom Amt bezeichnete Vertrags-

formular.

3 Dauert ein Praktikum länger als sechs Monate, ist der Vertrag vor

Beginn des Praktikums dem Amt zur Genehmigung einzureichen.

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VEG BBG

413.311

D. Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

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