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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 4 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 4

1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Angebot der Sicherstellung

beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung und ist die des beruflichen

Versorgung des Arbeitsmarktes gefährdet, kann der Regierungsrat

unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt in Ergänzung zur

Lehrstellenförderung gemäss § 8 EG BBG weitere Fördermassnah-

men ergreifen.

1.10.14-86

1

413.311

VEG BBG

2 Als Fördermassnahmen gelten insbesondere

a. Werbeaktivitäten und Rekrutierungsmassnahmen,

b. Unterstützung der Bildung von Lehrbetriebsverbünden und deren

Begleitung durch Fachpersonen,

c. Beiträge an Lernende, die während der Ausbildung berufsprak-

tische Einsätze leisten,

d. Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs,

e. Förderung der schulisch organisierten Grundbildung.

2. Teil: Berufliche Grundbildung

1. Abschnitt: Organisationen der Arbeitswelt

Zuständige

Organisation

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