Art. 4 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 4
1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Angebot der Sicherstellung
beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung und ist die des beruflichen
Versorgung des Arbeitsmarktes gefährdet, kann der Regierungsrat
unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt in Ergänzung zur
Lehrstellenförderung gemäss § 8 EG BBG weitere Fördermassnah-
men ergreifen.
1.10.14-86
1
413.311
VEG BBG
2 Als Fördermassnahmen gelten insbesondere
a. Werbeaktivitäten und Rekrutierungsmassnahmen,
b. Unterstützung der Bildung von Lehrbetriebsverbünden und deren
Begleitung durch Fachpersonen,
c. Beiträge an Lernende, die während der Ausbildung berufsprak-
tische Einsätze leisten,
d. Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs,
e. Förderung der schulisch organisierten Grundbildung.
2. Teil: Berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Organisationen der Arbeitswelt
Zuständige
Organisation