413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 39
mit denen die Bildung in beruflicher Praxis gegen Schulgeld ver-
einbart wird, werden nicht als Lehrverträge genehmigt. Nicht als Schul-
geld gelten angemessene Kostenbeiträge für die obligatorischen Lehr-
mittel und für das Material.