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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 39 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 39

mit denen die Bildung in beruflicher Praxis gegen Schulgeld ver-

einbart wird, werden nicht als Lehrverträge genehmigt. Nicht als Schul-

geld gelten angemessene Kostenbeiträge für die obligatorischen Lehr-

mittel und für das Material.

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