413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 38 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 38
1 Das Amt sorgt in Absprache mit den Berufsfachschulen Kantonales
für ergänzende Angebote der Nachholbildung, die ausserhalb eines Angebot
geregelten Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähig-
keitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests führen (Art. 31
und 32 BBV).
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VEG BBG
2 Es kann Berufsfachschulen oder Dritte mit der Organisation und
Durchführung beauftragen.
3 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe
der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und
der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in
einen Ausbildungsgang der Nachholbildung.
C. Private Angebote der Grundbildung