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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 38 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 38

1 Das Amt sorgt in Absprache mit den Berufsfachschulen Kantonales

für ergänzende Angebote der Nachholbildung, die ausserhalb eines Angebot

geregelten Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähig-

keitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests führen (Art. 31

und 32 BBV).

1.10.14-86

9

413.311

VEG BBG

2 Es kann Berufsfachschulen oder Dritte mit der Organisation und

Durchführung beauftragen.

3 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe

der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und

der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in

einen Ausbildungsgang der Nachholbildung.

C. Private Angebote der Grundbildung

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