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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 37 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 37

1 Werden Bildungsgänge, die zum Erwerb des eidgenös- Berufliche

sischen Fähigkeitszeugnisses und der Berufsmaturität führen, an kan- Grundbildung

tonalen Mittelschulen gemäss § 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni an Mittelschulen

19992 angeboten, ist bei disziplinarischen Verstössen das Disziplinar-

recht der Mittelschulen anwendbar.

2 Während der Schulferien der Mittelschulen können die Lernen-

den zu überbetrieblichen Kursen oder Praktika aufgeboten werden,

sofern der Ferienanspruch nach den Bestimmungen des Obligationen-

rechts gewahrt bleibt.

B. Nachholbildung

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