413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 37 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 37
1 Werden Bildungsgänge, die zum Erwerb des eidgenös- Berufliche
sischen Fähigkeitszeugnisses und der Berufsmaturität führen, an kan- Grundbildung
tonalen Mittelschulen gemäss § 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni an Mittelschulen
19992 angeboten, ist bei disziplinarischen Verstössen das Disziplinar-
recht der Mittelschulen anwendbar.
2 Während der Schulferien der Mittelschulen können die Lernen-
den zu überbetrieblichen Kursen oder Praktika aufgeboten werden,
sofern der Ferienanspruch nach den Bestimmungen des Obligationen-
rechts gewahrt bleibt.
B. Nachholbildung