413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 36 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 36
1 Im Aufnahmeverfahren müssen die Lernenden die beson- b. Aufnahme
dere Eignung und die schulischen Voraussetzungen nachweisen.
2 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe
der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und
der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in
einen Ausbildungsgang einer Vollzeitschule oder eine Lehrwerkstätte
gemäss § 35.