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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 36 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 36

1 Im Aufnahmeverfahren müssen die Lernenden die beson- b. Aufnahme

dere Eignung und die schulischen Voraussetzungen nachweisen.

2 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe

der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und

der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in

einen Ausbildungsgang einer Vollzeitschule oder eine Lehrwerkstätte

gemäss § 35.

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