Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 35 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 35

Die Bestimmungen über die Organisation der kantonalen Kantonale

Berufsfachschulen gelten sinngemäss für kantonale Vollzeitschulen Schulen

der beruflichen Grundbildung, Lehrwerkstätten, Berufsmaturitätsschu- a. Organisation

len und Schulen mit Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung.

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