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VEGBBG
CH-ZH
Art. 34 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 34
1 Das Aufsichtsorgan der nicht kantonalen Berufsfachschule
ist von der operativen Führung der Schule unabhängig.
2 Dem Aufsichtsorgan gehören Vertretungen der Organisationen
der Arbeitswelt und der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft an.
Es bestellt eine Person, die als Mitglied an der Präsidialkonferenz
gemäss § 22 teilnimmt.
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VEG BBG
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3 Das Aufsichtsorgan prüft regelmässig die Qualität und die Wirt-
schaftlichkeit der Auftragserfüllung.
4 Das Amt ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilzunehmen, sofern die Traktanden den Leistungsauftrag betreffen.
6. Abschnitt: Weitere Formen der beruflichen Grundbildung
und Berufsmaturitätsunterricht
A. Lehrwerkstätten, Vollzeitschulen und Berufsmaturitätsschulen