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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 34 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 34

1 Das Aufsichtsorgan der nicht kantonalen Berufsfachschule

ist von der operativen Führung der Schule unabhängig.

2 Dem Aufsichtsorgan gehören Vertretungen der Organisationen

der Arbeitswelt und der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft an.

Es bestellt eine Person, die als Mitglied an der Präsidialkonferenz

gemäss § 22 teilnimmt.

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3 Das Aufsichtsorgan prüft regelmässig die Qualität und die Wirt-

schaftlichkeit der Auftragserfüllung.

4 Das Amt ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen

teilzunehmen, sofern die Traktanden den Leistungsauftrag betreffen.

6. Abschnitt: Weitere Formen der beruflichen Grundbildung

und Berufsmaturitätsunterricht

A. Lehrwerkstätten, Vollzeitschulen und Berufsmaturitätsschulen

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