413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 33 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 33
1 Die in der Schulordnung bezeichnete Schulleitung ist für
die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung
der Schule verantwortlich.
2 Das gegenüber der Bildungsdirektion verantwortliche Mitglied der
Schulleitung nimmt an der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren
gemäss § 25 teil.