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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 33 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 33

1 Die in der Schulordnung bezeichnete Schulleitung ist für

die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung

der Schule verantwortlich.

2 Das gegenüber der Bildungsdirektion verantwortliche Mitglied der

Schulleitung nimmt an der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren

gemäss § 25 teil.

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