Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 32 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 32

1 Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien über die fach-

kundige individuelle Begleitung gemäss Art. 10 Abs. 4 BBV.

2 Die Richtlinien regeln insbesondere die Feststellung der An-

spruchsberechtigung, das Leistungsangebot und die Anforderungen

an die Begleiterinnen und Begleiter.

F. Organisation der nicht kantonalen Berufsfachschulen

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