413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 32
1 Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien über die fach-
kundige individuelle Begleitung gemäss Art. 10 Abs. 4 BBV.
2 Die Richtlinien regeln insbesondere die Feststellung der An-
spruchsberechtigung, das Leistungsangebot und die Anforderungen
an die Begleiterinnen und Begleiter.
F. Organisation der nicht kantonalen Berufsfachschulen