Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 30 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 30

1 Die Bildungsdirektion legt die Schulferien fest. Sie richtet

sich dabei nach den Schulferien der Mittelschulen.

2 In Ausnahmefällen kann das Amt auf Antrag der Schulen bran-

chenspezifische Regelungen treffen.

Stütz- und

Freikurse

Fachkundige

individuelle

Begleitung

Schulleitung

Aufsichtsorgan

E. Fördermassnahmen

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