413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 30 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 30
1 Die Bildungsdirektion legt die Schulferien fest. Sie richtet
sich dabei nach den Schulferien der Mittelschulen.
2 In Ausnahmefällen kann das Amt auf Antrag der Schulen bran-
chenspezifische Regelungen treffen.
Stütz- und
Freikurse
Fachkundige
individuelle
Begleitung
Schulleitung
Aufsichtsorgan
E. Fördermassnahmen