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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 29 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 29

1 Die Schulleitung stellt die nach der Gesundheitsgesetz-

gebung erforderlichen Beratungsangebote für die Gesundheitsförde-

rung und die Suchtprävention sowie die Beratung bei sexueller Beläs-

tigung und bei Diskriminierung sicher.

2 Sie kann Ärztinnen oder Ärzte beauftragen, vertrauensärztliche

Abklärungen vorzunehmen, namentlich wenn Zweifel über gesund-

heitlich bedingte Absenzen oder die Schulfähigkeit bestehen.

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