413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 29 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 29
1 Die Schulleitung stellt die nach der Gesundheitsgesetz-
gebung erforderlichen Beratungsangebote für die Gesundheitsförde-
rung und die Suchtprävention sowie die Beratung bei sexueller Beläs-
tigung und bei Diskriminierung sicher.
2 Sie kann Ärztinnen oder Ärzte beauftragen, vertrauensärztliche
Abklärungen vorzunehmen, namentlich wenn Zweifel über gesund-
heitlich bedingte Absenzen oder die Schulfähigkeit bestehen.
Schulferien