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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 28 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 28

1 Das Amt entscheidet nach Anhörung der Lehrvertrags- Schulort

parteien und der betroffenen Schulen über Umteilungsgesuche von Umteilungen

Lernenden und Lehrbetrieben.

2 Massgebend sind dabei die vorgesehenen Klassenbestände sowie

die besonderen Umstände, welche die lernende Person oder der Lehr-

betrieb geltend macht.

1.10.14-86

7

413.311 VEG BBG

Beratung und

vertrauensärzt-

liche Aufgaben

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