413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 28 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 28
1 Das Amt entscheidet nach Anhörung der Lehrvertrags- Schulort
parteien und der betroffenen Schulen über Umteilungsgesuche von Umteilungen
Lernenden und Lehrbetrieben.
2 Massgebend sind dabei die vorgesehenen Klassenbestände sowie
die besonderen Umstände, welche die lernende Person oder der Lehr-
betrieb geltend macht.
1.10.14-86
7
413.311 VEG BBG
Beratung und
vertrauensärzt-
liche Aufgaben