Art. 25 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 25
1 Die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen und der Konferenz der
nicht kantonalen Berufsfachschulen bilden die Konferenz der Rekto- Rektorinnen
rinnen und Rektoren.
und Rektoren
2 Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor-
sitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Vorsitzende oder der Vor-
sitzende vertritt die Konferenz gegenüber der Bildungsdirektion und
dem Amt.
3 Der Konferenz obliegt die Koordination zwischen den Schul-
leitungen. Sie regelt ihre Geschäftstätigkeit in einem Reglement, das
der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
4 Das Reglement kann vorsehen, dass Teilversammlungen durch-
geführt werden.
5 Das Amt und eine Vertretung der Lehrpersonenkonferenz der
Berufsfachschulen sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Kon-
ferenz teilzunehmen.
C. Lernende