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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 25 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 25

1 Die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen und der Konferenz der

nicht kantonalen Berufsfachschulen bilden die Konferenz der Rekto- Rektorinnen

rinnen und Rektoren.

und Rektoren

2 Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor-

sitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Vorsitzende oder der Vor-

sitzende vertritt die Konferenz gegenüber der Bildungsdirektion und

dem Amt.

3 Der Konferenz obliegt die Koordination zwischen den Schul-

leitungen. Sie regelt ihre Geschäftstätigkeit in einem Reglement, das

der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

4 Das Reglement kann vorsehen, dass Teilversammlungen durch-

geführt werden.

5 Das Amt und eine Vertretung der Lehrpersonenkonferenz der

Berufsfachschulen sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Kon-

ferenz teilzunehmen.

C. Lernende

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