Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 24 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 24

1 Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor Rektorin

und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.

2 Sie oder er bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis

der Prorektorinnen oder Prorektoren.

oder Rektor

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