413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 22
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommis-
sionen bilden die Präsidialkonferenz.
2 Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor-
sitzenden sowie eine Stellvertretung.
3 Die Präsidialkonferenz sorgt für die Koordination zwischen den
Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die
Präsidialkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und dem Amt.
4 Das Amt und eine Vertretung der Konferenz der Rektorinnen
und Rektoren sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Konfe-
renz teilzunehmen.
B. Schulleitung der kantonalen Berufsfachschulen