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Art. 22 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 22

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommis-

sionen bilden die Präsidialkonferenz.

2 Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor-

sitzenden sowie eine Stellvertretung.

3 Die Präsidialkonferenz sorgt für die Koordination zwischen den

Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die

Präsidialkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und dem Amt.

4 Das Amt und eine Vertretung der Konferenz der Rektorinnen

und Rektoren sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Konfe-

renz teilzunehmen.

B. Schulleitung der kantonalen Berufsfachschulen

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