Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 21 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 21

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbe-

sondere die Beschlüsse enthält. Das Protokoll wird den Teilnehmen-

den und dem Amt zugestellt.

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