Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 2 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 2

1 Der Vollzug des EG BBG und dieser Verordnung obliegt Vollzug und

dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt), soweit keine andere Koordination

Direktion des Regierungsrates zuständig ist und diese Verordnung oder

eine andere Verordnung des Regierungsrates nichts anderes bestimmt.7

2 Das Amt unterstützt und koordiniert die Leistungserbringung der

kantonalen und nicht kantonalen Bildungsinstitutionen mit Leistungs-

vereinbarungen.

3 Es pflegt die Beziehungen zu den Organisationen der Arbeitswelt

und Institutionen des Bildungswesens im Bereich der Berufs- und

Weiterbildung.

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