413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 2
1 Der Vollzug des EG BBG und dieser Verordnung obliegt Vollzug und
dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt), soweit keine andere Koordination
Direktion des Regierungsrates zuständig ist und diese Verordnung oder
eine andere Verordnung des Regierungsrates nichts anderes bestimmt.7
2 Das Amt unterstützt und koordiniert die Leistungserbringung der
kantonalen und nicht kantonalen Bildungsinstitutionen mit Leistungs-
vereinbarungen.
3 Es pflegt die Beziehungen zu den Organisationen der Arbeitswelt
und Institutionen des Bildungswesens im Bereich der Berufs- und
Weiterbildung.