413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 19 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 19
¹ Die Schulkommission wird durch die Präsidentin oder den Einberufung
Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kom- und Sekretariat
missionsmitglieder einberufen.
2 Das Sekretariat wird durch die Schule geführt. Es trifft die admi-
nistrativen und organisatorischen Massnahmen zur Vorbereitung und
Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.