Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 19 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 19

¹ Die Schulkommission wird durch die Präsidentin oder den Einberufung

Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kom- und Sekretariat

missionsmitglieder einberufen.

2 Das Sekretariat wird durch die Schule geführt. Es trifft die admi-

nistrativen und organisatorischen Massnahmen zur Vorbereitung und

Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.

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