413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 18
¹ Die Schulkommissionen der kantonalen Berufsfachschu- Mitglieder
len umfassen je sieben bis elf Mitglieder. Ihnen gehören Vertretungen und Präsidium
der Organisationen der Arbeitswelt, der Arbeitgeber- und der Arbeit-
nehmerschaft an.
2 Die Schulordnung
a. regelt die Vertretung der Lehrpersonen und der Lernenden gemäss