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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 18 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 18

¹ Die Schulkommissionen der kantonalen Berufsfachschu- Mitglieder

len umfassen je sieben bis elf Mitglieder. Ihnen gehören Vertretungen und Präsidium

der Organisationen der Arbeitswelt, der Arbeitgeber- und der Arbeit-

nehmerschaft an.

2 Die Schulordnung

a. regelt die Vertretung der Lehrpersonen und der Lernenden gemäss

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