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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 17 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 17

¹ Das Amt entscheidet über die Anerkennung von eidgenös- Ausbildung

sischen Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufs-

bildungsverantwortliche gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BBV.

2 Es legt die kantonalen Bildungsprogramme für die berufspädago-

gische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden und 40 Kurs-

stunden fest.

3 Das Amt kann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ganz oder

teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls sie die notwen-

digen Kompetenzen anderweitig erworben haben.

5. Abschnitt: Berufsfachschulunterricht

A. Schulkommissionen der kantonalen Schulen

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