413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 17
¹ Das Amt entscheidet über die Anerkennung von eidgenös- Ausbildung
sischen Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufs-
bildungsverantwortliche gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BBV.
2 Es legt die kantonalen Bildungsprogramme für die berufspädago-
gische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden und 40 Kurs-
stunden fest.
3 Das Amt kann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ganz oder
teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls sie die notwen-
digen Kompetenzen anderweitig erworben haben.
5. Abschnitt: Berufsfachschulunterricht
A. Schulkommissionen der kantonalen Schulen