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413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 16 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 16

1 Um den individuellen Bildungsbedürfnissen Rechnung zu

tragen, kann das Amt in besonderen Fällen mit Zustimmung der

Vertragsparteien die Lehrzeit verkürzen oder verlängern.

2 Das Amt entscheidet unter Einbezug der Berufsfachschule.

4

VEG BBG

413.311

4. Abschnitt: Berufsbildungsverantwortliche

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