413.311
VEGBBG
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)
Art. 16
1 Um den individuellen Bildungsbedürfnissen Rechnung zu
tragen, kann das Amt in besonderen Fällen mit Zustimmung der
Vertragsparteien die Lehrzeit verkürzen oder verlängern.
2 Das Amt entscheidet unter Einbezug der Berufsfachschule.
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VEG BBG
413.311
4. Abschnitt: Berufsbildungsverantwortliche