Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311 VEGBBG CH-ZH

Art. 10 : Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

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Art. 10

10 Für Vorlehren an Berufsfachschulen gelten §§ 26–32 sinn-

gemäss.

Bildungs-

bewilligung

Offene

Lehrstellen

Beratung und

Begleitung

Lehrvertrag

Lehrbeginn

Verkürzung

oder

Verlängerung

der Lehrzeit

3. Abschnitt: Berufliche Praxis

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