Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV) (ALBV)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
5 Lehrpersonen, die berufskundliche Fächer unterrichten, ver- Berufs-
fügen über
a. eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug-
nis sowie über einen Abschluss der höheren Berufsbildung auf dem
Gebiet, in dem sie unterrichten,
b. mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet,
c. mindestens zwei Jahre Erfahrung in der betrieblichen Ausbildung
von Lernenden,
d. eine berufspädagogische Bildung im Umfang von
1. mindestens 20 ECTS-Kreditpunkten bzw. 600 Lernstunden bei
hauptamtlicher Tätigkeit,
2. mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden bei
nebenamtlicher Tätigkeit.
kundlicher
Unterricht
Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht ver- Allgemein-
fügen mindestens über eine Zulassung zum Schuldienst für die Sekun- bildender
darstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrer-
bildung.
Unterricht
5 Lehrpersonen, die berufliche Orientierung unterrichten, ver- Zusatz-
fügen neben einer Qualifikation gemäss § 1 oder § 2 über eine Zu- qualifikationen
satzqualifikation im Bereich «Berufliche Orientierung» im Umfang von a. Berufliche
Orientierung
10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
Lehrpersonen, welche im integrationsorientierten Angebot b. Deutsch als
das Fach Deutsch unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation Zweitsprache
gemäss § 2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in
Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw.
300 Lernstunden.
1.10.24-126
1
413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
Zusätzliche
Begleitung
Ausnahmen
Schluss-
bestimmung
Personen, welche die zusätzliche Begleitung gemäss § 8 der
Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 durchführen, verfügen über
eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle
Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lern-
stunden.
1 Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§ 1–5 nicht,
darf sie nur mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungs-
amtes (Amt) eingesetzt werden.
sind.
2 Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen
3 Nachqualifikationen gemäss Abs. 2 sind innerhalb von fünf Jahren
nach der Zulassung zum Unterricht nachzuholen und dem Amt zu be-
legen.
vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjeni-
gen Fächern, auf die sich die Zulassung bezieht, nicht diesem Regle-
ment.
2
1 OS 69, 333; Begründung siehe ABI 2014-07-04.
2 Inkrafttreten: 18. August 2014.
3 LS 413.31.
4 LS 413.311.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 13. Mai 2024 (OS 79, 224;
ABI 2024-05-17). In Kraft seit 1. August 2024.