Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.311.5 ALBVOEPFPODAPP CH-ZH

Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV) (ALBV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

5 Lehrpersonen, die berufskundliche Fächer unterrichten, ver- Berufs-

fügen über

a. eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug-

nis sowie über einen Abschluss der höheren Berufsbildung auf dem

Gebiet, in dem sie unterrichten,

b. mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet,

c. mindestens zwei Jahre Erfahrung in der betrieblichen Ausbildung

von Lernenden,

d. eine berufspädagogische Bildung im Umfang von

1. mindestens 20 ECTS-Kreditpunkten bzw. 600 Lernstunden bei

hauptamtlicher Tätigkeit,

2. mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden bei

nebenamtlicher Tätigkeit.

kundlicher

Unterricht

Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht ver- Allgemein-

fügen mindestens über eine Zulassung zum Schuldienst für die Sekun- bildender

darstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrer-

bildung.

Unterricht

5 Lehrpersonen, die berufliche Orientierung unterrichten, ver- Zusatz-

fügen neben einer Qualifikation gemäss § 1 oder § 2 über eine Zu- qualifikationen

satzqualifikation im Bereich «Berufliche Orientierung» im Umfang von a. Berufliche

Orientierung

10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.

Lehrpersonen, welche im integrationsorientierten Angebot b. Deutsch als

das Fach Deutsch unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation Zweitsprache

gemäss § 2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in

Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw.

300 Lernstunden.

1.10.24-126

1

413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren

Zusätzliche

Begleitung

Ausnahmen

Schluss-

bestimmung

Personen, welche die zusätzliche Begleitung gemäss § 8 der

Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 durchführen, verfügen über

eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle

Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lern-

stunden.

1 Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§ 1–5 nicht,

darf sie nur mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungs-

amtes (Amt) eingesetzt werden.

sind.

2 Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen

3 Nachqualifikationen gemäss Abs. 2 sind innerhalb von fünf Jahren

nach der Zulassung zum Unterricht nachzuholen und dem Amt zu be-

legen.

vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjeni-

gen Fächern, auf die sich die Zulassung bezieht, nicht diesem Regle-

ment.

2

1 OS 69, 333; Begründung siehe ABI 2014-07-04.

2 Inkrafttreten: 18. August 2014.

3 LS 413.31.

4 LS 413.311.

5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 13. Mai 2024 (OS 79, 224;

ABI 2024-05-17). In Kraft seit 1. August 2024.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →