413.311.1
ZABVOACEPOAPP
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV)
Art. 2
1 Bewerberinnen und Bewerber für ein Angebot der Berufs- Aufnahme-
vorbereitungsjahre reichen ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohn- gesuch
sitzgemeinde bezeichneten anbietenden Organisation gemäss § 9 der
Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 ein.
2 Auf Antrag der anbietenden Organisation kann das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Perso-
nen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäss § 1 nicht erfül-
len.
1.10.24-126
1
413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)
B. Abschlussbeurteilung
Zeugnis