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413.311.1 ZABVOACEPOAPP CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV)

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Art. 2

1 Bewerberinnen und Bewerber für ein Angebot der Berufs- Aufnahme-

vorbereitungsjahre reichen ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohn- gesuch

sitzgemeinde bezeichneten anbietenden Organisation gemäss § 9 der

Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 ein.

2 Auf Antrag der anbietenden Organisation kann das Mittelschul-

und Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Perso-

nen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäss § 1 nicht erfül-

len.

1.10.24-126

1

413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)

B. Abschlussbeurteilung

Zeugnis

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