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413.311.1 ZABVOACEPOAPP CH-ZH

Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV) (ZABV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Personen mit individuellen Bildungsdefiziten werden nach Ab- Voraus-

schluss der obligatorischen Schulzeit

setzungen

a. zum schulischen, praktischen oder betrieblichen Angebot der Berufs-

vorbereitungsjahre zugelassen, wenn der Eintritt spätestens im Schul-

jahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erfolgt,

b. zum integrationsorientierten Angebot der Berufsvorbereitungsjahre

zugelassen, wenn sie das 21. Altersjahr am 31. Juli des Eintrittsjahres

noch nicht vollendet haben.

1 Bewerberinnen und Bewerber für ein Angebot der Berufs- Aufnahme-

vorbereitungsjahre reichen ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohn- gesuch

sitzgemeinde bezeichneten anbietenden Organisation gemäss § 9 der

Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 ein.

2 Auf Antrag der anbietenden Organisation kann das Mittelschul-

und Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Perso-

nen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäss § 1 nicht erfül-

len.

1.10.24-126

1

413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)

B. Abschlussbeurteilung

Zeugnis

1 Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeug-

nisses und umfasst die Beurteilung

a. der fachlichen Kompetenzen,

b. der überfachlichen Kompetenzen,

c. allfälliger weiterer Kompetenzen.

2 Die Kompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung wer-

den mit «nicht benotet» ausgewiesen.

3 Einzelne Noten, individuelle Lernleistungen und auffällige Ver-

änderungen in den Leistungen können im Zeugnis unter der Rubrik

«Bemerkungen» näher begründet werden. Zusätzliche Unterstützungs-

massnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeug-

nis nicht vermerkt.

Fachliche

Kompetenzen

Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den

Noten 6-1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = unge-

nügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der

Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fä-

chern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeich-

nungen sind unzulässig.

Überfachliche

Kompetenzen

1 Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Be-

reiche aufgeteilt

a. Selbstkompetenz,

b. Sozialkompetenz,

c. Methodenkompetenzen.

2 Die Beurteilung der Gesamtleistung in den einzelnen Bereichen

erfolgt in vier Abstufungen: «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenü-

gend».

Verzicht

auf Beurteilung

1 Ist eine Beurteilung der fachlichen oder überfachlichen Kom-

petenzen aus besonderen Gründen nicht möglich, kann darauf verzichtet

werden. Der Verzicht wird im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkun-

gen» begründet.

2 Werden Lernziele in den fachlichen oder überfachlichen Kompe-

tenzen angepasst, kann auf die Beurteilung der entsprechenden Kompe-

tenzen verzichtet werden. Die angepassten Lernziele werden in einem

Lernbericht beurteilt.

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Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)

413.311.1

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