Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV) (ZABV)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Personen mit individuellen Bildungsdefiziten werden nach Ab- Voraus-
schluss der obligatorischen Schulzeit
setzungen
a. zum schulischen, praktischen oder betrieblichen Angebot der Berufs-
vorbereitungsjahre zugelassen, wenn der Eintritt spätestens im Schul-
jahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erfolgt,
b. zum integrationsorientierten Angebot der Berufsvorbereitungsjahre
zugelassen, wenn sie das 21. Altersjahr am 31. Juli des Eintrittsjahres
noch nicht vollendet haben.
1 Bewerberinnen und Bewerber für ein Angebot der Berufs- Aufnahme-
vorbereitungsjahre reichen ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohn- gesuch
sitzgemeinde bezeichneten anbietenden Organisation gemäss § 9 der
Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 20094 ein.
2 Auf Antrag der anbietenden Organisation kann das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Perso-
nen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäss § 1 nicht erfül-
len.
1.10.24-126
1
413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)
B. Abschlussbeurteilung
Zeugnis
1 Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeug-
nisses und umfasst die Beurteilung
a. der fachlichen Kompetenzen,
b. der überfachlichen Kompetenzen,
c. allfälliger weiterer Kompetenzen.
2 Die Kompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung wer-
den mit «nicht benotet» ausgewiesen.
3 Einzelne Noten, individuelle Lernleistungen und auffällige Ver-
änderungen in den Leistungen können im Zeugnis unter der Rubrik
«Bemerkungen» näher begründet werden. Zusätzliche Unterstützungs-
massnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeug-
nis nicht vermerkt.
Fachliche
Kompetenzen
Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den
Noten 6-1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = unge-
nügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der
Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fä-
chern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeich-
nungen sind unzulässig.
Überfachliche
Kompetenzen
1 Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Be-
reiche aufgeteilt
a. Selbstkompetenz,
b. Sozialkompetenz,
c. Methodenkompetenzen.
2 Die Beurteilung der Gesamtleistung in den einzelnen Bereichen
erfolgt in vier Abstufungen: «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenü-
gend».
Verzicht
auf Beurteilung
1 Ist eine Beurteilung der fachlichen oder überfachlichen Kom-
petenzen aus besonderen Gründen nicht möglich, kann darauf verzichtet
werden. Der Verzicht wird im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkun-
gen» begründet.
2 Werden Lernziele in den fachlichen oder überfachlichen Kompe-
tenzen angepasst, kann auf die Beurteilung der entsprechenden Kompe-
tenzen verzichtet werden. Die angepassten Lernziele werden in einem
Lernbericht beurteilt.
2
Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)
413.311.1
1 OS 79, 221; Begründung siehe ABI 2024-05-17.
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 413.31.
4 LS 413.311.
1.10.24 - 126
3