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413.311 VEGBBG CH-ZH

Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) (VEGBBG)

58 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (58)

Gesetzestext (58 Artikel)

7 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Einführungsgeset- Gegenstand

zes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008

(EG BBG)³ mit Ausnahme der §§ 26 a–26 e (Berufsbildungsfonds), 34-

34 b (Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung), 35–40 EG BBG (Leis-

tungsvereinbarungen und Finanzierung) und 42 EG BBG (Gebühren

für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung).

1 Der Vollzug des EG BBG und dieser Verordnung obliegt Vollzug und

dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt), soweit keine andere Koordination

Direktion des Regierungsrates zuständig ist und diese Verordnung oder

eine andere Verordnung des Regierungsrates nichts anderes bestimmt.7

2 Das Amt unterstützt und koordiniert die Leistungserbringung der

kantonalen und nicht kantonalen Bildungsinstitutionen mit Leistungs-

vereinbarungen.

3 Es pflegt die Beziehungen zu den Organisationen der Arbeitswelt

und Institutionen des Bildungswesens im Bereich der Berufs- und

Weiterbildung.

1 Der Aufsicht des Amtes unterstehen die interkantonalen Aufsicht

Fachkurse, überbetrieblichen Kurse und Kurse für Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner, die auf dem Gebiet des Kantons durchgeführt wer-

den.

2 Das Amt ist berechtigt, Betriebs- und Kursbesuche durchzufüh-

ren oder durchführen zu lassen und Einsicht in die Akten zu nehmen.

Nachwuchses

1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Angebot der Sicherstellung

beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung und ist die des beruflichen

Versorgung des Arbeitsmarktes gefährdet, kann der Regierungsrat

unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt in Ergänzung zur

Lehrstellenförderung gemäss § 8 EG BBG weitere Fördermassnah-

men ergreifen.

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2 Als Fördermassnahmen gelten insbesondere

a. Werbeaktivitäten und Rekrutierungsmassnahmen,

b. Unterstützung der Bildung von Lehrbetriebsverbünden und deren

Begleitung durch Fachpersonen,

c. Beiträge an Lernende, die während der Ausbildung berufsprak-

tische Einsätze leisten,

d. Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs,

e. Förderung der schulisch organisierten Grundbildung.

2. Teil: Berufliche Grundbildung

1. Abschnitt: Organisationen der Arbeitswelt

Zuständige

Organisation

Ansprechpartner des Kantons sind die jeweiligen für einen

Beruf oder ein Berufsfeld zuständigen Organisationen der Arbeits-

welt. Die Bildungsdirektion und das Amt können zusätzlich weitere

Organisationen anhören.

Zuständigkeiten

2. Abschnitt: Berufsvorbereitungsjahre und Vorlehre10

10 1 Die Bildungsdirektion

a. legt die Angebote der Berufsvorbereitungsjahre nach Massgabe

von § 5 Abs. 2 EG BBG einschliesslich der Lerninhalte (Rahmen-

lehrplan) fest,

b. kann zur Weiterentwicklung der Angebote Pilotversuche bewilligen.

2 Das Amt

a. ermittelt den Bedarf an Angebotstypen und Angebotsprofilen in

Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Anbietenden der

Berufsvorbereitungsjahre,

b. entscheidet, welche Angebote gemäss Abs. 1 lit. a der Kanton selbst

anbietet,

c. schliesst mit den staatsbeitragsberechtigten Anbietenden eine Rah-

menvereinbarung ab.

Angebot

a. Typen

10 1 Die Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 Abs. 2 EG BBG

sind in folgende Angebotstypen gegliedert

a. schulisches Angebot,

b. praktisches Angebot,

2

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c. betriebliches Angebot,

d. integrationsorientiertes Angebot.

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2 Das Amt kann ein Angebot, das den Anforderungen gemäss Abs. 1

nicht entspricht, als Berufsvorbereitungsjahr anerkennen, wenn

a. die anbietende Organisation nachweist, dass eine entsprechende

Nachfrage besteht, und

b. das Angebot einen der Schwerpunkte gemäss § 5 Abs. 2 EG BBG

aufweist.

3 Das betriebliche Angebot und die Motivationssemester sind gemäss

10 1 Die anbietenden Organisationen können Lernende mit b. Zusätzliche

erhöhtem Unterstützungsbedarf bei der Lehrstellensuche mit zusätz- Begleitung

licher Begleitung unterstützen. Sie reichen dem Amt für die zusätz-

liche Begleitung ein Konzept zur Genehmigung ein.

2 Die zusätzliche Begleitung umfasst in der Regel eine zusätzliche

Lektion pro Woche. Reicht die zusätzliche Begleitung in diesem Um-

fang aufgrund der Leistungsschwäche der oder des Lernenden nicht

aus, kann das Amt auf begründetes Gesuch bis zu zwei weitere Begleit-

lektionen pro Woche bewilligen.

3 Die anbietende Organisation und die oder der Lernende schlies-

sen eine Lernvereinbarung über die Ziele der zusätzlichen Begleitung

ab.

10 1 Die anbietende Organisation prüft, ob Bewerberinnen und Aufnahme-

Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Sie berücksichtigt verfahren

dabei die Ergebnisse der in der Volksschule durchgeführten Standort- a. Entscheid

bestimmungen.

2 Sie entscheidet über die Aufnahme in ein Berufsvorbereitungs-

jahr und die Zuteilung zu einem Angebotstyp.

Die Gemeinden vereinbaren mit den von ihnen beauftrag- b. Ergänzende

ten anbietenden Organisationen die Einzelheiten des Aufnahmever- Vereinbarungen

fahrens.

9 1 Die anbietende Organisation teilt der Bewerberin oder Mitteilung

dem Bewerber den Entscheid über die Aufnahme mit.

2 Zugelassene Lernende werden informiert über

a. ihren Beitrag oder den Beitrag ihrer Eltern,

b. die Schulordnung,

c. die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Berufsvorbereitungs-

jahrs.

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Vorlehre

10 Für Vorlehren an Berufsfachschulen gelten §§ 26–32 sinn-

gemäss.

Bildungs-

bewilligung

Offene

Lehrstellen

Beratung und

Begleitung

Lehrvertrag

Lehrbeginn

Verkürzung

oder

Verlängerung

der Lehrzeit

3. Abschnitt: Berufliche Praxis

1 Der Bewilligungspflicht unterstehen

a. Lehrbetriebe,

b. Lehrwerkstätten,

c. Leitorganisationen oder Leitbetriebe von Lehrbetriebsverbünden,

d. Anbietende von schulisch organisierten Grundbildungen als Ver-

antwortliche für die Praktika gemäss Art. 15 Abs. 2 der Berufsbil-

dungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV)4.

2 Das Amt erteilt die Bildungsbewilligung, wenn die betrieblichen

und personellen Voraussetzungen für die betriebliche Bildung von

Lernenden erfüllt sind.

Das Amt kann die Lehrbetriebe, die über offene Lehrstellen

verfügen, öffentlich bekannt geben.

Das Amt berät und begleitet die Lehrbetriebe und die Ler-

nenden sowie die übrigen Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis.

1 Der Lehrvertrag ist mit dem vom Amt bezeichneten Ver-

tragsformular abzuschliessen und dem Amt zur Genehmigung einzu-

reichen.

2 Das Amt genehmigt den Lehrvertrag, wenn eine Bildungsbewilli-

gung vorliegt und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Verträge über die schulisch organisierte Grundbildung gemäss

Die Lehre beginnt spätestens bei Unterrichtsaufnahme der

Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen im Kanton. Über Ausnahmen

entscheidet das Amt nach Rücksprache mit den Lehrvertragsparteien

und der Berufsfachschule.

1 Um den individuellen Bildungsbedürfnissen Rechnung zu

tragen, kann das Amt in besonderen Fällen mit Zustimmung der

Vertragsparteien die Lehrzeit verkürzen oder verlängern.

2 Das Amt entscheidet unter Einbezug der Berufsfachschule.

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4. Abschnitt: Berufsbildungsverantwortliche

¹ Das Amt entscheidet über die Anerkennung von eidgenös- Ausbildung

sischen Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufs-

bildungsverantwortliche gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BBV.

2 Es legt die kantonalen Bildungsprogramme für die berufspädago-

gische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden und 40 Kurs-

stunden fest.

3 Das Amt kann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ganz oder

teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls sie die notwen-

digen Kompetenzen anderweitig erworben haben.

5. Abschnitt: Berufsfachschulunterricht

A. Schulkommissionen der kantonalen Schulen

¹ Die Schulkommissionen der kantonalen Berufsfachschu- Mitglieder

len umfassen je sieben bis elf Mitglieder. Ihnen gehören Vertretungen und Präsidium

der Organisationen der Arbeitswelt, der Arbeitgeber- und der Arbeit-

nehmerschaft an.

2 Die Schulordnung

a. regelt die Vertretung der Lehrpersonen und der Lernenden gemäss

¹ Die Schulkommission wird durch die Präsidentin oder den Einberufung

Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kom- und Sekretariat

missionsmitglieder einberufen.

2 Das Sekretariat wird durch die Schule geführt. Es trifft die admi-

nistrativen und organisatorischen Massnahmen zur Vorbereitung und

Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.

¹ Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und Sitzungen

Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

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Protokoll

Präsidial-

konferenz

Ausschreibung

und Ernennung

2 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der

Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen

Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder

der Präsident den Stichentscheid.

3 Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige

oder dringliche Geschäfte selbst entscheiden oder die Beschlussfassung

auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die

Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

4 Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse

und Präsidialverfügungen informiert wird.

5 Das Amt ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen

teilzunehmen.

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbe-

sondere die Beschlüsse enthält. Das Protokoll wird den Teilnehmen-

den und dem Amt zugestellt.

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommis-

sionen bilden die Präsidialkonferenz.

2 Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor-

sitzenden sowie eine Stellvertretung.

3 Die Präsidialkonferenz sorgt für die Koordination zwischen den

Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die

Präsidialkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und dem Amt.

4 Das Amt und eine Vertretung der Konferenz der Rektorinnen

und Rektoren sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Konfe-

renz teilzunehmen.

B. Schulleitung der kantonalen Berufsfachschulen

1 Neu zu besetzende Stellen für die Schulleitungsmitglieder

werden öffentlich ausgeschrieben.

2 Die Schulkommission stellt nach Anhören des Gesamtkonvents

der Bildungsdirektion zuhanden des Regierungsrates Antrag auf Er-

nennung der Rektorinnen oder Rektoren und der Prorektorinnen oder

Prorektoren.

3 Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich aus-

geschrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamt-

konvents ein und reicht dem Amt ihre Wahlvorschläge ein.

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1 Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor Rektorin

und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.

2 Sie oder er bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis

der Prorektorinnen oder Prorektoren.

oder Rektor

1 Die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen und der Konferenz der

nicht kantonalen Berufsfachschulen bilden die Konferenz der Rekto- Rektorinnen

rinnen und Rektoren.

und Rektoren

2 Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor-

sitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Vorsitzende oder der Vor-

sitzende vertritt die Konferenz gegenüber der Bildungsdirektion und

dem Amt.

3 Der Konferenz obliegt die Koordination zwischen den Schul-

leitungen. Sie regelt ihre Geschäftstätigkeit in einem Reglement, das

der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

4 Das Reglement kann vorsehen, dass Teilversammlungen durch-

geführt werden.

5 Das Amt und eine Vertretung der Lehrpersonenkonferenz der

Berufsfachschulen sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Kon-

ferenz teilzunehmen.

C. Lernende

1 Lernende besuchen den Unterricht gemäss Stundenplan. Schulpflicht

Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des

Stundenplans für obligatorisch erklären. Die Interessen der Lehr-

betriebe sind zu berücksichtigen.

2 Die Bildungsdirektion regelt das Absenzenwesen in der Diszipli-

narordnung.

Die Schulleitung kann aus wichtigen Gründen Lernende Dispensation

vom Besuch einzelner Lektionen befreien.

von Lektionen

D. Schulbetrieb

1 Das Amt entscheidet nach Anhörung der Lehrvertrags- Schulort

parteien und der betroffenen Schulen über Umteilungsgesuche von Umteilungen

Lernenden und Lehrbetrieben.

2 Massgebend sind dabei die vorgesehenen Klassenbestände sowie

die besonderen Umstände, welche die lernende Person oder der Lehr-

betrieb geltend macht.

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Beratung und

vertrauensärzt-

liche Aufgaben

1 Die Schulleitung stellt die nach der Gesundheitsgesetz-

gebung erforderlichen Beratungsangebote für die Gesundheitsförde-

rung und die Suchtprävention sowie die Beratung bei sexueller Beläs-

tigung und bei Diskriminierung sicher.

2 Sie kann Ärztinnen oder Ärzte beauftragen, vertrauensärztliche

Abklärungen vorzunehmen, namentlich wenn Zweifel über gesund-

heitlich bedingte Absenzen oder die Schulfähigkeit bestehen.

Schulferien

1 Die Bildungsdirektion legt die Schulferien fest. Sie richtet

sich dabei nach den Schulferien der Mittelschulen.

2 In Ausnahmefällen kann das Amt auf Antrag der Schulen bran-

chenspezifische Regelungen treffen.

Stütz- und

Freikurse

Fachkundige

individuelle

Begleitung

Schulleitung

Aufsichtsorgan

E. Fördermassnahmen

1 Die Schule organisiert die Förderangebote.

2 Das Amt entscheidet bei Uneinigkeiten hinsichtlich des Besuchs

von Stütz- und Freikursen gemäss Art. 20 Abs. 3 BBV.

1 Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien über die fach-

kundige individuelle Begleitung gemäss Art. 10 Abs. 4 BBV.

2 Die Richtlinien regeln insbesondere die Feststellung der An-

spruchsberechtigung, das Leistungsangebot und die Anforderungen

an die Begleiterinnen und Begleiter.

F. Organisation der nicht kantonalen Berufsfachschulen

1 Die in der Schulordnung bezeichnete Schulleitung ist für

die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung

der Schule verantwortlich.

2 Das gegenüber der Bildungsdirektion verantwortliche Mitglied der

Schulleitung nimmt an der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren

gemäss § 25 teil.

1 Das Aufsichtsorgan der nicht kantonalen Berufsfachschule

ist von der operativen Führung der Schule unabhängig.

2 Dem Aufsichtsorgan gehören Vertretungen der Organisationen

der Arbeitswelt und der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft an.

Es bestellt eine Person, die als Mitglied an der Präsidialkonferenz

gemäss § 22 teilnimmt.

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3 Das Aufsichtsorgan prüft regelmässig die Qualität und die Wirt-

schaftlichkeit der Auftragserfüllung.

4 Das Amt ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen

teilzunehmen, sofern die Traktanden den Leistungsauftrag betreffen.

6. Abschnitt: Weitere Formen der beruflichen Grundbildung

und Berufsmaturitätsunterricht

A. Lehrwerkstätten, Vollzeitschulen und Berufsmaturitätsschulen

Die Bestimmungen über die Organisation der kantonalen Kantonale

Berufsfachschulen gelten sinngemäss für kantonale Vollzeitschulen Schulen

der beruflichen Grundbildung, Lehrwerkstätten, Berufsmaturitätsschu- a. Organisation

len und Schulen mit Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung.

1 Im Aufnahmeverfahren müssen die Lernenden die beson- b. Aufnahme

dere Eignung und die schulischen Voraussetzungen nachweisen.

2 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe

der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und

der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in

einen Ausbildungsgang einer Vollzeitschule oder eine Lehrwerkstätte

gemäss § 35.

1 Werden Bildungsgänge, die zum Erwerb des eidgenös- Berufliche

sischen Fähigkeitszeugnisses und der Berufsmaturität führen, an kan- Grundbildung

tonalen Mittelschulen gemäss § 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni an Mittelschulen

19992 angeboten, ist bei disziplinarischen Verstössen das Disziplinar-

recht der Mittelschulen anwendbar.

2 Während der Schulferien der Mittelschulen können die Lernen-

den zu überbetrieblichen Kursen oder Praktika aufgeboten werden,

sofern der Ferienanspruch nach den Bestimmungen des Obligationen-

rechts gewahrt bleibt.

B. Nachholbildung

1 Das Amt sorgt in Absprache mit den Berufsfachschulen Kantonales

für ergänzende Angebote der Nachholbildung, die ausserhalb eines Angebot

geregelten Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähig-

keitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests führen (Art. 31

und 32 BBV).

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2 Es kann Berufsfachschulen oder Dritte mit der Organisation und

Durchführung beauftragen.

3 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe

der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und

der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in

einen Ausbildungsgang der Nachholbildung.

C. Private Angebote der Grundbildung

mit denen die Bildung in beruflicher Praxis gegen Schulgeld ver-

einbart wird, werden nicht als Lehrverträge genehmigt. Nicht als Schul-

geld gelten angemessene Kostenbeiträge für die obligatorischen Lehr-

mittel und für das Material.

1 Die Bildungsinstitutionen koordinieren und überwachen

die praktischen Einsätze der Lernenden.

2 Sie schliessen mit den Anbietenden von Praktikumsplätzen einen

Vertrag ab und verwenden dabei das vom Amt bezeichnete Vertrags-

formular.

3 Dauert ein Praktikum länger als sechs Monate, ist der Vertrag vor

Beginn des Praktikums dem Amt zur Genehmigung einzureichen.

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D. Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

1 Das Amt bezeichnet die Organisationen der Arbeitswelt, Allgemeines

die für Lernende von Betrieben mit Standort im Kanton obligatorische

überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte durchfüh-

ren.

2 Anbietende von überbetrieblichen Kursen mit Standort im Kan-

ton bezeichnen die für die operative Führung zuständige Kurskommis-

sion und die unabhängige Aufsichtskommission. Das Amt und die

Berufsfachschulen sind in der Kurskommission mit beratender Stimme

vertreten.

3 Das Amt schliesst mit den Anbietenden über die Durchführung

der Kurse Leistungsvereinbarungen ab.

4 In besonderen Fällen kann der Kanton überbetriebliche Kurse

selbst anbieten, insbesondere wenn ein Angebot weder von einer Orga-

nisation der Arbeitswelt noch von einem anderen Kanton geführt wird.

Zum Besuch der überbetrieblichen Kurse sind Lernende

ohne Lehrvertrag berechtigt, sofern sie

a. sich als Repetierende auf den Erwerb des eidgenössischen Fähig-

keitszeugnisses oder des eidgenössischen Berufsattests vorberei-

ten,

b. zwecks Zulassung zum Qualifikationsverfahren gemäss Art. 31 und

32 BBV eine Nachholbildung absolvieren,

c. Lernende einer kantonalen oder nicht kantonalen Vollzeitschule

der beruflichen Grundbildung mit Leistungsvereinbarung sind.

Lernende ohne

Lehrvertrag

1 Das Amt kann auf Gesuch eines Anbietenden der Bildung Befreiung

in beruflicher Praxis dessen Lernende vom Besuch des überbetrieb- vom Besuch

lichen Kurses gemäss § 41 Abs. 1 befreien, wenn

a. das Kursangebot in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in

einer Lehrwerkstätte vermittelt wird,

b. das Kursangebot sachlich und zeitlich gegenüber der vorgeschrie-

benen beruflichen Praxis im Lehrbetrieb abgegrenzt ist,

c. die personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und die Mit-

wirkung im Qualifikationsverfahren erfüllt sind.

2 Eine Befreiung gemäss Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf

Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Der Kanton kann nach Absprache

mit der Organisation der Arbeitswelt gemäss § 41 Abs. 1 Staatsbeiträge

leisten, wenn mit der Befreiung nicht auf ein Kursangebot verzichtet

wird, für dessen Bereitstellung der Kanton bereits Beiträge zugesichert

oder geleistet hat.

des überbetrieb-

lichen Kurses

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E. Berufsmaturitätsunterricht

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Kantonale

Berufs-

maturitäts-

kommission

1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission überwacht die

Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung und erwahrt

die Prüfungsergebnisse. Die Kommission erlässt die erforderlichen

fachtechnischen und organisatorischen Anweisungen.

2 Die Kommission umfasst sieben bis elf Mitglieder. Es gehören ihr

Vertretungen der Berufsmaturitätsschulen, der Fachhochschulen, der

Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft sowie des Amtes an. Für die

Amtsdauer gilt § 11 Abs. 2 EG BBG.

Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts setzt genügende

Leistungen im Betrieb und in der Berufsfachschule voraus. Besteht

zwischen den Lehrvertragsparteien und der Schule keine Einigkeit

über die weitere Zulassung der lernenden Person zum Berufsmaturi-

tätsunterricht, entscheidet das Amt.

Anforderungen

an die

Lernenden

Prüfungs-

kommissionen

7. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

1 Die Prüfungskommissionen führen die ihnen zugewiese-

nen Qualifikationsverfahren durch. Sie

a. legen ihre Organisation fest,

b. bestellen und instruieren die Prüfungsexpertinnen und Prüfungs-

experten,

c. erlassen die erforderlichen fachtechnischen und organisatorischen

Anweisungen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren,

d. stellen die Prüfungsergebnisse fest und eröffnen diese den Lernen-

den und den Lehrbetrieben,

e. organisieren die Aushändigung oder den Versand der vom Amt

ausgestellten eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse und eidgenös-

sischen Berufsatteste an die Absolventinnen und Absolventen,

f. entscheiden über Einsprachen und nehmen zu Rekursen Stellung,

g. entscheiden über die Anerkennung von nicht formalisiert erworbe-

nen Bildungsleistungen und stellen entsprechende Leistungsaus-

weise aus.

2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.

Wiederwahl ist möglich.

3 Als Mitglied einer Prüfungskommission ist wählbar, wer die An-

forderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt und vorzugs-

weise über Erfahrungen als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte

verfügt. Das Amt kann Ausnahmen gestatten.

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1 Als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte ist wählbar, Prüfungs-

wer die Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt. expertinnen

und -experten

2 Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind verpflichtet,

Schulungs- und Instruktionsveranstaltungen des Bundes, des Amtes

und der Prüfungskommission zu besuchen.

Im Qualifikationsverfahren erfüllt das Amt folgende Auf- Amt

gaben

a. Es entscheidet über die Zulassung und die Durchführung von Prü-

fungen und Validierungsverfahren nach den Weisungen der Bil-

dungsdirektion gemäss § 4 Abs. 2 lit. b EG BBG.

b. Es entscheidet über die Zulassung von Personen ohne Lehrvertrag

zum Qualifikationsverfahren.

c. Es legt die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissio-

nen und der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie der

Hilfspersonen fest.

d. Es erlässt Regelungen über die Bewirtschaftung der Prüfungs-

unterlagen und die Akteneinsicht.

Die Lehrbetriebe wirken im Rahmen der Bildungsverord- Lehrbetriebe

nungen und der Weisungen der Prüfungsorgane im Qualifikations-

verfahren mit. Sie erstellen die Leistungsdokumentation und teilen

dem Amt die für die Qualifikation erforderliche Erfahrungsnote des

Betriebs rechtzeitig mit.

Für Personen, die weder über ein eidgenössisches Fähig- Gebührenerlass

keitszeugnis oder eidgenössisches Berufsattest noch über einen Ab-

schluss der höheren Berufsbildung verfügen, ist das Qualifikations-

verfahren kostenlos. § 41 Abs. 2 EG BBG bleibt vorbehalten.

1 Nach Möglichkeit werden Sammelprüfungen durchgeführt. Durchführung

In der Regel werden interkantonal ausgearbeitete einheitliche Prü- der Qualifika-

fungsaufgaben verwendet.

2 Die Qualifikationsverfahren sind nicht öffentlich.

3 Die Bildungsdirektion regelt das Qualifikationsverfahren in einem

Reglement, insbesondere

a. Dispensationen und Prüfungserleichterungen,

b. die Leistungsbewertung sowie Massnahmen bei Absenzen und

anderen Unregelmässigkeiten.

§§ 52 und 53.8

tionsverfahren

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3.7 Teil: Rechtspflege

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Einsprache

10 Der Einsprache unterliegen

a. Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung und der

Berufsmaturität sowie der kantonalen höheren Fachschulen und

der höheren Fachschulen mit Leistungsvereinbarung,

b. Entscheide betreffend Anerkennung nicht formalisiert erworbener

Bildung,

c. Abschlussbeurteilungen der Berufsvorbereitungsjahre.

Rekurs

Entscheide der anbietenden Organisation über die Auf-

nahme sowie die Kosten- und Gebührenauflagen können mit Rekurs

bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Amtszeit-

beschränkung

Inkrafttreten

4.7 Teil: Schlussbestimmungen

Für die im Amt stehenden Schulleitungsmitglieder beginnt

die für die Amtszeitbeschränkung massgebliche Amtszeit gemäss § 12

Abs. 3 EG BBG mit der Inkraftsetzung dieser Verordnung zu laufen.

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2009/

2010 (17. August 2009) in Kraft.

Anhang6

1 OS 64, 390; Begründung siehe ABI 2009, 1263.

2 LS 413.21.

3 LS 413.31.

4 SR 412.101.

5 SR 837.0.

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413.311

6 Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 913; ABI 2010,

2650). In Kraft seit 1. Januar 2011.

7 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 69, 61; ABI 2013-12-06).

In Kraft seit 1. März 2014.

8 Aufgehoben durch RRB vom 27. November 2013 (OS 69, 61; ABI 2013-12-

06). In Kraft seit 1. März 2014.

9 Eingefügt durch RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 311; AB1 2014-05-09). In

Kraft seit 18. August 2014.

10 Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 311; ABI 2014-05-09). In

Kraft seit 18. August 2014.

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Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982

(AVIG)5 zu koordinieren.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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