Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) (VEGBBG)
Inhaltsübersicht (58)
Gesetzestext (58 Artikel)
7 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Einführungsgeset- Gegenstand
zes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008
(EG BBG)³ mit Ausnahme der §§ 26 a–26 e (Berufsbildungsfonds), 34-
34 b (Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung), 35–40 EG BBG (Leis-
tungsvereinbarungen und Finanzierung) und 42 EG BBG (Gebühren
für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung).
1 Der Vollzug des EG BBG und dieser Verordnung obliegt Vollzug und
dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt), soweit keine andere Koordination
Direktion des Regierungsrates zuständig ist und diese Verordnung oder
eine andere Verordnung des Regierungsrates nichts anderes bestimmt.7
2 Das Amt unterstützt und koordiniert die Leistungserbringung der
kantonalen und nicht kantonalen Bildungsinstitutionen mit Leistungs-
vereinbarungen.
3 Es pflegt die Beziehungen zu den Organisationen der Arbeitswelt
und Institutionen des Bildungswesens im Bereich der Berufs- und
Weiterbildung.
1 Der Aufsicht des Amtes unterstehen die interkantonalen Aufsicht
Fachkurse, überbetrieblichen Kurse und Kurse für Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner, die auf dem Gebiet des Kantons durchgeführt wer-
den.
2 Das Amt ist berechtigt, Betriebs- und Kursbesuche durchzufüh-
ren oder durchführen zu lassen und Einsicht in die Akten zu nehmen.
Nachwuchses
1 Besteht ein öffentliches Interesse an einem Angebot der Sicherstellung
beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung und ist die des beruflichen
Versorgung des Arbeitsmarktes gefährdet, kann der Regierungsrat
unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt in Ergänzung zur
Lehrstellenförderung gemäss § 8 EG BBG weitere Fördermassnah-
men ergreifen.
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2 Als Fördermassnahmen gelten insbesondere
a. Werbeaktivitäten und Rekrutierungsmassnahmen,
b. Unterstützung der Bildung von Lehrbetriebsverbünden und deren
Begleitung durch Fachpersonen,
c. Beiträge an Lernende, die während der Ausbildung berufsprak-
tische Einsätze leisten,
d. Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs,
e. Förderung der schulisch organisierten Grundbildung.
2. Teil: Berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Organisationen der Arbeitswelt
Zuständige
Organisation
Ansprechpartner des Kantons sind die jeweiligen für einen
Beruf oder ein Berufsfeld zuständigen Organisationen der Arbeits-
welt. Die Bildungsdirektion und das Amt können zusätzlich weitere
Organisationen anhören.
Zuständigkeiten
2. Abschnitt: Berufsvorbereitungsjahre und Vorlehre10
10 1 Die Bildungsdirektion
a. legt die Angebote der Berufsvorbereitungsjahre nach Massgabe
von § 5 Abs. 2 EG BBG einschliesslich der Lerninhalte (Rahmen-
lehrplan) fest,
b. kann zur Weiterentwicklung der Angebote Pilotversuche bewilligen.
2 Das Amt
a. ermittelt den Bedarf an Angebotstypen und Angebotsprofilen in
Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Anbietenden der
Berufsvorbereitungsjahre,
b. entscheidet, welche Angebote gemäss Abs. 1 lit. a der Kanton selbst
anbietet,
c. schliesst mit den staatsbeitragsberechtigten Anbietenden eine Rah-
menvereinbarung ab.
Angebot
a. Typen
10 1 Die Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 Abs. 2 EG BBG
sind in folgende Angebotstypen gegliedert
a. schulisches Angebot,
b. praktisches Angebot,
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c. betriebliches Angebot,
d. integrationsorientiertes Angebot.
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2 Das Amt kann ein Angebot, das den Anforderungen gemäss Abs. 1
nicht entspricht, als Berufsvorbereitungsjahr anerkennen, wenn
a. die anbietende Organisation nachweist, dass eine entsprechende
Nachfrage besteht, und
b. das Angebot einen der Schwerpunkte gemäss § 5 Abs. 2 EG BBG
aufweist.
3 Das betriebliche Angebot und die Motivationssemester sind gemäss
10 1 Die anbietenden Organisationen können Lernende mit b. Zusätzliche
erhöhtem Unterstützungsbedarf bei der Lehrstellensuche mit zusätz- Begleitung
licher Begleitung unterstützen. Sie reichen dem Amt für die zusätz-
liche Begleitung ein Konzept zur Genehmigung ein.
2 Die zusätzliche Begleitung umfasst in der Regel eine zusätzliche
Lektion pro Woche. Reicht die zusätzliche Begleitung in diesem Um-
fang aufgrund der Leistungsschwäche der oder des Lernenden nicht
aus, kann das Amt auf begründetes Gesuch bis zu zwei weitere Begleit-
lektionen pro Woche bewilligen.
3 Die anbietende Organisation und die oder der Lernende schlies-
sen eine Lernvereinbarung über die Ziele der zusätzlichen Begleitung
ab.
10 1 Die anbietende Organisation prüft, ob Bewerberinnen und Aufnahme-
Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Sie berücksichtigt verfahren
dabei die Ergebnisse der in der Volksschule durchgeführten Standort- a. Entscheid
bestimmungen.
2 Sie entscheidet über die Aufnahme in ein Berufsvorbereitungs-
jahr und die Zuteilung zu einem Angebotstyp.
Die Gemeinden vereinbaren mit den von ihnen beauftrag- b. Ergänzende
ten anbietenden Organisationen die Einzelheiten des Aufnahmever- Vereinbarungen
fahrens.
9 1 Die anbietende Organisation teilt der Bewerberin oder Mitteilung
dem Bewerber den Entscheid über die Aufnahme mit.
2 Zugelassene Lernende werden informiert über
a. ihren Beitrag oder den Beitrag ihrer Eltern,
b. die Schulordnung,
c. die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Berufsvorbereitungs-
jahrs.
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Vorlehre
10 Für Vorlehren an Berufsfachschulen gelten §§ 26–32 sinn-
gemäss.
Bildungs-
bewilligung
Offene
Lehrstellen
Beratung und
Begleitung
Lehrvertrag
Lehrbeginn
Verkürzung
oder
Verlängerung
der Lehrzeit
3. Abschnitt: Berufliche Praxis
1 Der Bewilligungspflicht unterstehen
a. Lehrbetriebe,
b. Lehrwerkstätten,
c. Leitorganisationen oder Leitbetriebe von Lehrbetriebsverbünden,
d. Anbietende von schulisch organisierten Grundbildungen als Ver-
antwortliche für die Praktika gemäss Art. 15 Abs. 2 der Berufsbil-
dungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV)4.
2 Das Amt erteilt die Bildungsbewilligung, wenn die betrieblichen
und personellen Voraussetzungen für die betriebliche Bildung von
Lernenden erfüllt sind.
Das Amt kann die Lehrbetriebe, die über offene Lehrstellen
verfügen, öffentlich bekannt geben.
Das Amt berät und begleitet die Lehrbetriebe und die Ler-
nenden sowie die übrigen Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis.
1 Der Lehrvertrag ist mit dem vom Amt bezeichneten Ver-
tragsformular abzuschliessen und dem Amt zur Genehmigung einzu-
reichen.
2 Das Amt genehmigt den Lehrvertrag, wenn eine Bildungsbewilli-
gung vorliegt und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3 Verträge über die schulisch organisierte Grundbildung gemäss
Die Lehre beginnt spätestens bei Unterrichtsaufnahme der
Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen im Kanton. Über Ausnahmen
entscheidet das Amt nach Rücksprache mit den Lehrvertragsparteien
und der Berufsfachschule.
1 Um den individuellen Bildungsbedürfnissen Rechnung zu
tragen, kann das Amt in besonderen Fällen mit Zustimmung der
Vertragsparteien die Lehrzeit verkürzen oder verlängern.
2 Das Amt entscheidet unter Einbezug der Berufsfachschule.
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4. Abschnitt: Berufsbildungsverantwortliche
¹ Das Amt entscheidet über die Anerkennung von eidgenös- Ausbildung
sischen Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufs-
bildungsverantwortliche gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BBV.
2 Es legt die kantonalen Bildungsprogramme für die berufspädago-
gische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden und 40 Kurs-
stunden fest.
3 Das Amt kann Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ganz oder
teilweise vom Besuch der Bildungsgänge befreien, falls sie die notwen-
digen Kompetenzen anderweitig erworben haben.
5. Abschnitt: Berufsfachschulunterricht
A. Schulkommissionen der kantonalen Schulen
¹ Die Schulkommissionen der kantonalen Berufsfachschu- Mitglieder
len umfassen je sieben bis elf Mitglieder. Ihnen gehören Vertretungen und Präsidium
der Organisationen der Arbeitswelt, der Arbeitgeber- und der Arbeit-
nehmerschaft an.
2 Die Schulordnung
a. regelt die Vertretung der Lehrpersonen und der Lernenden gemäss
¹ Die Schulkommission wird durch die Präsidentin oder den Einberufung
Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kom- und Sekretariat
missionsmitglieder einberufen.
2 Das Sekretariat wird durch die Schule geführt. Es trifft die admi-
nistrativen und organisatorischen Massnahmen zur Vorbereitung und
Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.
¹ Die Mitglieder der Schulkommission haben Antrags- und Sitzungen
Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
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Protokoll
Präsidial-
konferenz
Ausschreibung
und Ernennung
2 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen
Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder
der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann über weniger wichtige
oder dringliche Geschäfte selbst entscheiden oder die Beschlussfassung
auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die
Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
4 Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse
und Präsidialverfügungen informiert wird.
5 Das Amt ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilzunehmen.
Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbe-
sondere die Beschlüsse enthält. Das Protokoll wird den Teilnehmen-
den und dem Amt zugestellt.
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommis-
sionen bilden die Präsidialkonferenz.
2 Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor-
sitzenden sowie eine Stellvertretung.
3 Die Präsidialkonferenz sorgt für die Koordination zwischen den
Schulkommissionen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt die
Präsidialkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und dem Amt.
4 Das Amt und eine Vertretung der Konferenz der Rektorinnen
und Rektoren sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Konfe-
renz teilzunehmen.
B. Schulleitung der kantonalen Berufsfachschulen
1 Neu zu besetzende Stellen für die Schulleitungsmitglieder
werden öffentlich ausgeschrieben.
2 Die Schulkommission stellt nach Anhören des Gesamtkonvents
der Bildungsdirektion zuhanden des Regierungsrates Antrag auf Er-
nennung der Rektorinnen oder Rektoren und der Prorektorinnen oder
Prorektoren.
3 Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich aus-
geschrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamt-
konvents ein und reicht dem Amt ihre Wahlvorschläge ein.
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1 Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor Rektorin
und trägt die Gesamtverantwortung für die Schule.
2 Sie oder er bestimmt ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis
der Prorektorinnen oder Prorektoren.
oder Rektor
1 Die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen und der Konferenz der
nicht kantonalen Berufsfachschulen bilden die Konferenz der Rekto- Rektorinnen
rinnen und Rektoren.
und Rektoren
2 Diese wählt aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vor-
sitzenden sowie eine Stellvertretung. Die Vorsitzende oder der Vor-
sitzende vertritt die Konferenz gegenüber der Bildungsdirektion und
dem Amt.
3 Der Konferenz obliegt die Koordination zwischen den Schul-
leitungen. Sie regelt ihre Geschäftstätigkeit in einem Reglement, das
der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
4 Das Reglement kann vorsehen, dass Teilversammlungen durch-
geführt werden.
5 Das Amt und eine Vertretung der Lehrpersonenkonferenz der
Berufsfachschulen sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Kon-
ferenz teilzunehmen.
C. Lernende
1 Lernende besuchen den Unterricht gemäss Stundenplan. Schulpflicht
Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des
Stundenplans für obligatorisch erklären. Die Interessen der Lehr-
betriebe sind zu berücksichtigen.
2 Die Bildungsdirektion regelt das Absenzenwesen in der Diszipli-
narordnung.
Die Schulleitung kann aus wichtigen Gründen Lernende Dispensation
vom Besuch einzelner Lektionen befreien.
von Lektionen
D. Schulbetrieb
1 Das Amt entscheidet nach Anhörung der Lehrvertrags- Schulort
parteien und der betroffenen Schulen über Umteilungsgesuche von Umteilungen
Lernenden und Lehrbetrieben.
2 Massgebend sind dabei die vorgesehenen Klassenbestände sowie
die besonderen Umstände, welche die lernende Person oder der Lehr-
betrieb geltend macht.
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Beratung und
vertrauensärzt-
liche Aufgaben
1 Die Schulleitung stellt die nach der Gesundheitsgesetz-
gebung erforderlichen Beratungsangebote für die Gesundheitsförde-
rung und die Suchtprävention sowie die Beratung bei sexueller Beläs-
tigung und bei Diskriminierung sicher.
2 Sie kann Ärztinnen oder Ärzte beauftragen, vertrauensärztliche
Abklärungen vorzunehmen, namentlich wenn Zweifel über gesund-
heitlich bedingte Absenzen oder die Schulfähigkeit bestehen.
Schulferien
1 Die Bildungsdirektion legt die Schulferien fest. Sie richtet
sich dabei nach den Schulferien der Mittelschulen.
2 In Ausnahmefällen kann das Amt auf Antrag der Schulen bran-
chenspezifische Regelungen treffen.
Stütz- und
Freikurse
Fachkundige
individuelle
Begleitung
Schulleitung
Aufsichtsorgan
E. Fördermassnahmen
1 Die Schule organisiert die Förderangebote.
2 Das Amt entscheidet bei Uneinigkeiten hinsichtlich des Besuchs
von Stütz- und Freikursen gemäss Art. 20 Abs. 3 BBV.
1 Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien über die fach-
kundige individuelle Begleitung gemäss Art. 10 Abs. 4 BBV.
2 Die Richtlinien regeln insbesondere die Feststellung der An-
spruchsberechtigung, das Leistungsangebot und die Anforderungen
an die Begleiterinnen und Begleiter.
F. Organisation der nicht kantonalen Berufsfachschulen
1 Die in der Schulordnung bezeichnete Schulleitung ist für
die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung
der Schule verantwortlich.
2 Das gegenüber der Bildungsdirektion verantwortliche Mitglied der
Schulleitung nimmt an der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren
gemäss § 25 teil.
1 Das Aufsichtsorgan der nicht kantonalen Berufsfachschule
ist von der operativen Führung der Schule unabhängig.
2 Dem Aufsichtsorgan gehören Vertretungen der Organisationen
der Arbeitswelt und der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft an.
Es bestellt eine Person, die als Mitglied an der Präsidialkonferenz
gemäss § 22 teilnimmt.
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3 Das Aufsichtsorgan prüft regelmässig die Qualität und die Wirt-
schaftlichkeit der Auftragserfüllung.
4 Das Amt ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilzunehmen, sofern die Traktanden den Leistungsauftrag betreffen.
6. Abschnitt: Weitere Formen der beruflichen Grundbildung
und Berufsmaturitätsunterricht
A. Lehrwerkstätten, Vollzeitschulen und Berufsmaturitätsschulen
Die Bestimmungen über die Organisation der kantonalen Kantonale
Berufsfachschulen gelten sinngemäss für kantonale Vollzeitschulen Schulen
der beruflichen Grundbildung, Lehrwerkstätten, Berufsmaturitätsschu- a. Organisation
len und Schulen mit Angeboten der berufsorientierten Weiterbildung.
1 Im Aufnahmeverfahren müssen die Lernenden die beson- b. Aufnahme
dere Eignung und die schulischen Voraussetzungen nachweisen.
2 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe
der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und
der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in
einen Ausbildungsgang einer Vollzeitschule oder eine Lehrwerkstätte
gemäss § 35.
1 Werden Bildungsgänge, die zum Erwerb des eidgenös- Berufliche
sischen Fähigkeitszeugnisses und der Berufsmaturität führen, an kan- Grundbildung
tonalen Mittelschulen gemäss § 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni an Mittelschulen
19992 angeboten, ist bei disziplinarischen Verstössen das Disziplinar-
recht der Mittelschulen anwendbar.
2 Während der Schulferien der Mittelschulen können die Lernen-
den zu überbetrieblichen Kursen oder Praktika aufgeboten werden,
sofern der Ferienanspruch nach den Bestimmungen des Obligationen-
rechts gewahrt bleibt.
B. Nachholbildung
1 Das Amt sorgt in Absprache mit den Berufsfachschulen Kantonales
für ergänzende Angebote der Nachholbildung, die ausserhalb eines Angebot
geregelten Bildungsgangs zum Erwerb eines eidgenössischen Fähig-
keitszeugnisses oder eines eidgenössischen Berufsattests führen (Art. 31
und 32 BBV).
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2 Es kann Berufsfachschulen oder Dritte mit der Organisation und
Durchführung beauftragen.
3 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung nach Massgabe
der von der Bildungsdirektion festgelegten Aufnahmekriterien und
der verfügbaren Plätze. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in
einen Ausbildungsgang der Nachholbildung.
C. Private Angebote der Grundbildung
mit denen die Bildung in beruflicher Praxis gegen Schulgeld ver-
einbart wird, werden nicht als Lehrverträge genehmigt. Nicht als Schul-
geld gelten angemessene Kostenbeiträge für die obligatorischen Lehr-
mittel und für das Material.
1 Die Bildungsinstitutionen koordinieren und überwachen
die praktischen Einsätze der Lernenden.
2 Sie schliessen mit den Anbietenden von Praktikumsplätzen einen
Vertrag ab und verwenden dabei das vom Amt bezeichnete Vertrags-
formular.
3 Dauert ein Praktikum länger als sechs Monate, ist der Vertrag vor
Beginn des Praktikums dem Amt zur Genehmigung einzureichen.
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D. Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte
1 Das Amt bezeichnet die Organisationen der Arbeitswelt, Allgemeines
die für Lernende von Betrieben mit Standort im Kanton obligatorische
überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte durchfüh-
ren.
2 Anbietende von überbetrieblichen Kursen mit Standort im Kan-
ton bezeichnen die für die operative Führung zuständige Kurskommis-
sion und die unabhängige Aufsichtskommission. Das Amt und die
Berufsfachschulen sind in der Kurskommission mit beratender Stimme
vertreten.
3 Das Amt schliesst mit den Anbietenden über die Durchführung
der Kurse Leistungsvereinbarungen ab.
4 In besonderen Fällen kann der Kanton überbetriebliche Kurse
selbst anbieten, insbesondere wenn ein Angebot weder von einer Orga-
nisation der Arbeitswelt noch von einem anderen Kanton geführt wird.
Zum Besuch der überbetrieblichen Kurse sind Lernende
ohne Lehrvertrag berechtigt, sofern sie
a. sich als Repetierende auf den Erwerb des eidgenössischen Fähig-
keitszeugnisses oder des eidgenössischen Berufsattests vorberei-
ten,
b. zwecks Zulassung zum Qualifikationsverfahren gemäss Art. 31 und
32 BBV eine Nachholbildung absolvieren,
c. Lernende einer kantonalen oder nicht kantonalen Vollzeitschule
der beruflichen Grundbildung mit Leistungsvereinbarung sind.
Lernende ohne
Lehrvertrag
1 Das Amt kann auf Gesuch eines Anbietenden der Bildung Befreiung
in beruflicher Praxis dessen Lernende vom Besuch des überbetrieb- vom Besuch
lichen Kurses gemäss § 41 Abs. 1 befreien, wenn
a. das Kursangebot in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in
einer Lehrwerkstätte vermittelt wird,
b. das Kursangebot sachlich und zeitlich gegenüber der vorgeschrie-
benen beruflichen Praxis im Lehrbetrieb abgegrenzt ist,
c. die personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und die Mit-
wirkung im Qualifikationsverfahren erfüllt sind.
2 Eine Befreiung gemäss Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf
Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Der Kanton kann nach Absprache
mit der Organisation der Arbeitswelt gemäss § 41 Abs. 1 Staatsbeiträge
leisten, wenn mit der Befreiung nicht auf ein Kursangebot verzichtet
wird, für dessen Bereitstellung der Kanton bereits Beiträge zugesichert
oder geleistet hat.
des überbetrieb-
lichen Kurses
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E. Berufsmaturitätsunterricht
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Kantonale
Berufs-
maturitäts-
kommission
1 Die kantonale Berufsmaturitätskommission überwacht die
Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung und erwahrt
die Prüfungsergebnisse. Die Kommission erlässt die erforderlichen
fachtechnischen und organisatorischen Anweisungen.
2 Die Kommission umfasst sieben bis elf Mitglieder. Es gehören ihr
Vertretungen der Berufsmaturitätsschulen, der Fachhochschulen, der
Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft sowie des Amtes an. Für die
Amtsdauer gilt § 11 Abs. 2 EG BBG.
Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts setzt genügende
Leistungen im Betrieb und in der Berufsfachschule voraus. Besteht
zwischen den Lehrvertragsparteien und der Schule keine Einigkeit
über die weitere Zulassung der lernenden Person zum Berufsmaturi-
tätsunterricht, entscheidet das Amt.
Anforderungen
an die
Lernenden
Prüfungs-
kommissionen
7. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
1 Die Prüfungskommissionen führen die ihnen zugewiese-
nen Qualifikationsverfahren durch. Sie
a. legen ihre Organisation fest,
b. bestellen und instruieren die Prüfungsexpertinnen und Prüfungs-
experten,
c. erlassen die erforderlichen fachtechnischen und organisatorischen
Anweisungen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren,
d. stellen die Prüfungsergebnisse fest und eröffnen diese den Lernen-
den und den Lehrbetrieben,
e. organisieren die Aushändigung oder den Versand der vom Amt
ausgestellten eidgenössischen Fähigkeitszeugnisse und eidgenös-
sischen Berufsatteste an die Absolventinnen und Absolventen,
f. entscheiden über Einsprachen und nehmen zu Rekursen Stellung,
g. entscheiden über die Anerkennung von nicht formalisiert erworbe-
nen Bildungsleistungen und stellen entsprechende Leistungsaus-
weise aus.
2 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
3 Als Mitglied einer Prüfungskommission ist wählbar, wer die An-
forderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt und vorzugs-
weise über Erfahrungen als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte
verfügt. Das Amt kann Ausnahmen gestatten.
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1 Als Prüfungsexpertin oder Prüfungsexperte ist wählbar, Prüfungs-
wer die Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche erfüllt. expertinnen
und -experten
2 Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind verpflichtet,
Schulungs- und Instruktionsveranstaltungen des Bundes, des Amtes
und der Prüfungskommission zu besuchen.
Im Qualifikationsverfahren erfüllt das Amt folgende Auf- Amt
gaben
a. Es entscheidet über die Zulassung und die Durchführung von Prü-
fungen und Validierungsverfahren nach den Weisungen der Bil-
dungsdirektion gemäss § 4 Abs. 2 lit. b EG BBG.
b. Es entscheidet über die Zulassung von Personen ohne Lehrvertrag
zum Qualifikationsverfahren.
c. Es legt die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissio-
nen und der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie der
Hilfspersonen fest.
d. Es erlässt Regelungen über die Bewirtschaftung der Prüfungs-
unterlagen und die Akteneinsicht.
Die Lehrbetriebe wirken im Rahmen der Bildungsverord- Lehrbetriebe
nungen und der Weisungen der Prüfungsorgane im Qualifikations-
verfahren mit. Sie erstellen die Leistungsdokumentation und teilen
dem Amt die für die Qualifikation erforderliche Erfahrungsnote des
Betriebs rechtzeitig mit.
Für Personen, die weder über ein eidgenössisches Fähig- Gebührenerlass
keitszeugnis oder eidgenössisches Berufsattest noch über einen Ab-
schluss der höheren Berufsbildung verfügen, ist das Qualifikations-
verfahren kostenlos. § 41 Abs. 2 EG BBG bleibt vorbehalten.
1 Nach Möglichkeit werden Sammelprüfungen durchgeführt. Durchführung
In der Regel werden interkantonal ausgearbeitete einheitliche Prü- der Qualifika-
fungsaufgaben verwendet.
2 Die Qualifikationsverfahren sind nicht öffentlich.
3 Die Bildungsdirektion regelt das Qualifikationsverfahren in einem
Reglement, insbesondere
a. Dispensationen und Prüfungserleichterungen,
b. die Leistungsbewertung sowie Massnahmen bei Absenzen und
anderen Unregelmässigkeiten.
§§ 52 und 53.8
tionsverfahren
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3.7 Teil: Rechtspflege
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Einsprache
10 Der Einsprache unterliegen
a. Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung und der
Berufsmaturität sowie der kantonalen höheren Fachschulen und
der höheren Fachschulen mit Leistungsvereinbarung,
b. Entscheide betreffend Anerkennung nicht formalisiert erworbener
Bildung,
c. Abschlussbeurteilungen der Berufsvorbereitungsjahre.
Rekurs
Entscheide der anbietenden Organisation über die Auf-
nahme sowie die Kosten- und Gebührenauflagen können mit Rekurs
bei der Bildungsdirektion angefochten werden.
Amtszeit-
beschränkung
Inkrafttreten
4.7 Teil: Schlussbestimmungen
Für die im Amt stehenden Schulleitungsmitglieder beginnt
die für die Amtszeitbeschränkung massgebliche Amtszeit gemäss § 12
Abs. 3 EG BBG mit der Inkraftsetzung dieser Verordnung zu laufen.
Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 2009/
2010 (17. August 2009) in Kraft.
Anhang6
1 OS 64, 390; Begründung siehe ABI 2009, 1263.
2 LS 413.21.
3 LS 413.31.
4 SR 412.101.
5 SR 837.0.
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6 Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 913; ABI 2010,
2650). In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 (OS 69, 61; ABI 2013-12-06).
In Kraft seit 1. März 2014.
8 Aufgehoben durch RRB vom 27. November 2013 (OS 69, 61; ABI 2013-12-
06). In Kraft seit 1. März 2014.
9 Eingefügt durch RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 311; AB1 2014-05-09). In
Kraft seit 18. August 2014.
10 Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 311; ABI 2014-05-09). In
Kraft seit 18. August 2014.
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Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982
(AVIG)5 zu koordinieren.