Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 9 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 9

20 1 Der Kanton führt Ausbildungs- und Weiterbildungskurse

für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch.

2 Er kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.

Allgemeines

C. Berufsfachschulunterricht

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