413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 9 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 9
20 1 Der Kanton führt Ausbildungs- und Weiterbildungskurse
für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner durch.
2 Er kann Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauftragen.
Allgemeines
C. Berufsfachschulunterricht