Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 8 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

20 1 Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis der Lehr-

betriebe mit Standort im Kanton.

2 Der Kanton unterstützt und fördert die Ausbildungsbereitschaft

der Arbeitgebenden durch

a. Beratung der Lehrbetriebe in administrativer und rechtlicher Hin-

sicht,

b. Information der Arbeitgebenden und Öffentlichkeitsarbeit.

3 Er kann den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden durch Bera-

tungsangebote und andere Massnahmen fördern.

4 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht gemäss Art. 13 BBG ab oder

ist ein solches eingetreten, ergreift er zusätzliche befristete Massnah-

men zur Lehrstellenförderung.

Angebot für

Berufsbildne-

rinnen und

-bildner

← Art. 7 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →