413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 8 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 8
20 1 Die Direktion führt ein öffentliches Verzeichnis der Lehr-
betriebe mit Standort im Kanton.
2 Der Kanton unterstützt und fördert die Ausbildungsbereitschaft
der Arbeitgebenden durch
a. Beratung der Lehrbetriebe in administrativer und rechtlicher Hin-
sicht,
b. Information der Arbeitgebenden und Öffentlichkeitsarbeit.
3 Er kann den Aufbau von Lehrbetriebsverbünden durch Bera-
tungsangebote und andere Massnahmen fördern.
4 Zeichnet sich ein Ungleichgewicht gemäss Art. 13 BBG ab oder
ist ein solches eingetreten, ergreift er zusätzliche befristete Massnah-
men zur Lehrstellenförderung.
Angebot für
Berufsbildne-
rinnen und
-bildner