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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 7 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 7

18 1 Der Bildungsrat regelt für die Berufsvorbereitungsjahre

a. Zulassungsvoraussetzungen,

b. Anforderungen an die Lehrpersonen,

c. Abschlussbeurteilung,

d. Qualitätsentwicklung und -sicherung.

2 Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste Mass-

nahmen kann diese vorsehen

a. Bussen bis Fr. 500,

b. Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr bei einem schwerwiegen-

den Verstoss.

Lehrstellen-

förderung

B. Berufliche Praxis

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