413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 7 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 7
18 1 Der Bildungsrat regelt für die Berufsvorbereitungsjahre
a. Zulassungsvoraussetzungen,
b. Anforderungen an die Lehrpersonen,
c. Abschlussbeurteilung,
d. Qualitätsentwicklung und -sicherung.
2 Die Direktion erlässt eine Disziplinarordnung. Als schwerste Mass-
nahmen kann diese vorsehen
a. Bussen bis Fr. 500,
b. Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr bei einem schwerwiegen-
den Verstoss.
Lehrstellen-
förderung
B. Berufliche Praxis