413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 6 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 6
18 1 Die Gemeinden stellen sicher, dass den dort wohnenden Angebot
Schulabgängerinnen und Schulabgängern ein bedarfsgerechtes Ange-
bot an Berufsvorbereitungsjahren zur Verfügung steht. Sie können
diese selbst anbieten oder durch Dritte anbieten lassen.
2 Der Kanton kann in besonderen Fällen Berufsvorbereitungsjahre
selbst anbieten oder Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauf-
tragen.
1.7.24 - 125
3
413.31 EG BBG
Ausführungs-
recht