Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 6 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 6

18 1 Die Gemeinden stellen sicher, dass den dort wohnenden Angebot

Schulabgängerinnen und Schulabgängern ein bedarfsgerechtes Ange-

bot an Berufsvorbereitungsjahren zur Verfügung steht. Sie können

diese selbst anbieten oder durch Dritte anbieten lassen.

2 Der Kanton kann in besonderen Fällen Berufsvorbereitungsjahre

selbst anbieten oder Dritte mittels Leistungsvereinbarung damit beauf-

tragen.

1.7.24 - 125

3

413.31 EG BBG

Ausführungs-

recht

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