413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 5 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 5
18 1 Weist eine Person am Ende der obligatorischen Schulzeit Inhalt
individuelle Bildungsdefizite auf, kann sie in einem Berufsvorberei-
tungsjahr gemäss Art. 12 BBG auf die berufliche Grundbildung vorbe-
reitet werden.
2 Berufsvorbereitungsjahre weisen einen der folgenden Schwer-
punkte auf
a. Berufsfindung und Berufswahl,
b. ein bestimmtes Berufsfeld,
c. Integration fremdsprachiger Jugendlicher.