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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 5 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 5

18 1 Weist eine Person am Ende der obligatorischen Schulzeit Inhalt

individuelle Bildungsdefizite auf, kann sie in einem Berufsvorberei-

tungsjahr gemäss Art. 12 BBG auf die berufliche Grundbildung vorbe-

reitet werden.

2 Berufsvorbereitungsjahre weisen einen der folgenden Schwer-

punkte auf

a. Berufsfindung und Berufswahl,

b. ein bestimmtes Berufsfeld,

c. Integration fremdsprachiger Jugendlicher.

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