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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 4b : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 4b

26 1 Die kantonalen Behörden, die für die Aufsicht über den

Vollzug des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196415 und des Unfallversiche-

rungsgesetzes vom 20. März 198116 zuständig sind, melden der Direk-

tion, wenn gegenüber einem Lehrbetrieb mit einer kantonalen Bil-

dungsbewilligung oder einem Praktikumsbetrieb

a. Massnahmen zur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesund-

heit von Arbeitnehmenden oder Dritten getroffen werden,

b. wegen Verstössen gegen das Arbeitsgesetz oder das Unfallversiche-

rungsgesetz Massnahmen getroffen oder Strafentscheide ergangen

sind, soweit davon Lernende der beruflichen Grundbildung betrof-

fen sind.

2

EG BBG

413.31

2 Die zuständige kantonale Behörde meldet der Direktion, wenn

sie einem Lehrbetrieb mit Bildungsbewilligung oder einem Praktikums-

betrieb die Bewilligung gemäss §§ 5 oder 7 des Gesundheitsgesetzes

vom 2. April 2007º entzogen hat oder diese aus anderen Gründen er-

loschen ist.

3 Die Direktion meldet den kantonalen Behörden gemäss Abs. 1

und 2 die Lehr- und Praktikumsbetriebe.

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