Art. 4b : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 4b
26 1 Die kantonalen Behörden, die für die Aufsicht über den
Vollzug des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196415 und des Unfallversiche-
rungsgesetzes vom 20. März 198116 zuständig sind, melden der Direk-
tion, wenn gegenüber einem Lehrbetrieb mit einer kantonalen Bil-
dungsbewilligung oder einem Praktikumsbetrieb
a. Massnahmen zur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesund-
heit von Arbeitnehmenden oder Dritten getroffen werden,
b. wegen Verstössen gegen das Arbeitsgesetz oder das Unfallversiche-
rungsgesetz Massnahmen getroffen oder Strafentscheide ergangen
sind, soweit davon Lernende der beruflichen Grundbildung betrof-
fen sind.
2
EG BBG
413.31
2 Die zuständige kantonale Behörde meldet der Direktion, wenn
sie einem Lehrbetrieb mit Bildungsbewilligung oder einem Praktikums-
betrieb die Bewilligung gemäss §§ 5 oder 7 des Gesundheitsgesetzes
vom 2. April 2007º entzogen hat oder diese aus anderen Gründen er-
loschen ist.
3 Die Direktion meldet den kantonalen Behörden gemäss Abs. 1
und 2 die Lehr- und Praktikumsbetriebe.