413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 4a : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 4a
26 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich
Personendaten und besonderer Personendaten von Personen, die nach
diesem Gesetz
a. eine Ausbildung oder Weiterbildung anstreben oder absolvieren
oder
b. Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über
a. Leistungsbeurteilungen,
b. Gesundheit,
c. Disziplinarmassnahmen,
d. familiäre und finanzielle Verhältnisse und Lebensumstände.
Bearbeitung
von Personen-
daten
Meldepflichten