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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 4a : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 4a

26 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die

Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich

Personendaten und besonderer Personendaten von Personen, die nach

diesem Gesetz

a. eine Ausbildung oder Weiterbildung anstreben oder absolvieren

oder

b. Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

a. Leistungsbeurteilungen,

b. Gesundheit,

c. Disziplinarmassnahmen,

d. familiäre und finanzielle Verhältnisse und Lebensumstände.

Bearbeitung

von Personen-

daten

Meldepflichten

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