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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 46 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 46

20 Gegen Qualifikationsentscheide der beruflichen Grund-

bildung einschliesslich der Berufsmaturität kann beim prüfenden Or-

gan Einsprache geführt werden.

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