413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 46 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 46
20 Gegen Qualifikationsentscheide der beruflichen Grund-
bildung einschliesslich der Berufsmaturität kann beim prüfenden Or-
gan Einsprache geführt werden.