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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 45 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 45

20 1 Hat der Kanton eine kommunale Baute gemäss dem Rückgabe-

Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984

übernommen und wird diese für den Berufsschulunterricht nicht mehr

benötigt, so kann die Gemeinde die Baute zurückverlangen. Der Rück-

gabeanspruch erlischt 100 Jahre nach der Übernahme der Baute durch

den Kanton.

2 Die Gemeinde hat die ihr ausgerichtete Übernahmeentschädi-

gung zurück zu erstatten und die wertvermehrenden Investitionen des

Kantons abzugelten.

1.7.24 - 125

19

413.31

7. Abschnitt: Rechtspflege

Einsprache

Rekurs

Strafurteile

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Änderung bis-

herigen Rechts

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