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EGBBG
CH-ZH
Art. 45 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 45
20 1 Hat der Kanton eine kommunale Baute gemäss dem Rückgabe-
Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen vom 2. Dezember 1984
übernommen und wird diese für den Berufsschulunterricht nicht mehr
benötigt, so kann die Gemeinde die Baute zurückverlangen. Der Rück-
gabeanspruch erlischt 100 Jahre nach der Übernahme der Baute durch
den Kanton.
2 Die Gemeinde hat die ihr ausgerichtete Übernahmeentschädi-
gung zurück zu erstatten und die wertvermehrenden Investitionen des
Kantons abzugelten.
1.7.24 - 125
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7. Abschnitt: Rechtspflege
Einsprache
Rekurs
Strafurteile
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Änderung bis-
herigen Rechts