413.31
EGBBG
CH-ZH
Art. 44 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)
Art. 44
18 1 Für Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 erheben die Schulgelder für
Gemeinden, der Kanton oder die von ihm beauftragten Dritten von Berufsvorberei-
den Lernenden oder den Eltern ein Schulgeld von höchstens Fr. 1500 tungsjahre
pro Semester. In Härtefällen können sie auf Gesuch hin das Schulgeld
ganz oder teilweise erlassen.
2 Für Lernende, die das letzte Jahr der Schulpflicht durch den
Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllen, wird kein Schulgeld
erhoben.
3 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung.
D. Gebäude
anspruch der
Gemeinde