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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 44 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 44

18 1 Für Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 5 erheben die Schulgelder für

Gemeinden, der Kanton oder die von ihm beauftragten Dritten von Berufsvorberei-

den Lernenden oder den Eltern ein Schulgeld von höchstens Fr. 1500 tungsjahre

pro Semester. In Härtefällen können sie auf Gesuch hin das Schulgeld

ganz oder teilweise erlassen.

2 Für Lernende, die das letzte Jahr der Schulpflicht durch den

Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllen, wird kein Schulgeld

erhoben.

3 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung.

D. Gebäude

anspruch der

Gemeinde

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