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413.31 EGBBG CH-ZH

Art. 43 : Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

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Art. 43

32 1 Der Kanton und Dritte erheben für folgende vom Kanton

oder in seinem Auftrag angebotene Ausbildungen Schul- oder Kurs-

gelder

a. Angebote für Berufsbildnerinnen und -bildner gemäss § 9,

b. Angebote der höheren Berufsbildung gemäss §§ 27 und 28,

c. Weiterbildungsangebote gemäss §§ 31–32 a.

2 Die Schul- und Kursgelder für die Angebote gemäss Abs. 1 bestim-

men sich nach den zu erteilenden Semesterlektionen. Sie werden wie

folgt festgesetzt

a. Fr. 140 bis 800 je Semesterlektion für Kurse und Lehrgänge, die zu

einem anerkannten Abschluss gemäss Berufsbildungsgesetz füh-

ren,

Schul- und

Kursgelder

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b. Fr. 240 bis 1000 je Semesterlektion für Kurse, die besondere Inves-

titions- oder Personalkosten verursachen, namentlich bei Einsatz

von Informatikgeräten oder bei gleichzeitigem Einsatz von mehre-

ren Lehrpersonen,

c. Fr. 140 bis 400 je Semesterlektion für Personen, die sich auf die Lehr-

abschlussprüfung vorbereiten und weder in einem Lehrverhältnis

stehen noch Repetierende sind,

d. bis Fr. 200 je Semesterlektion für Kurse zum Erwerb und Erhalt

von Grundkompetenzen Erwachsener,

e. Fr. 180 bis 600 je Semesterlektion für alle übrigen Kurse.

3 Die Schulleitung kann in Härtefällen auf Gesuch hin das Schul-

oder Kursgeld ganz oder teilweise erlassen.

4 Besteht für ein Bildungsangebot ein besonderes öffentliches In-

teresse, kann auf die Erhebung von Schul- oder Kursgeldern ganz oder

teilweise verzichtet werden. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht

insbesondere an Angeboten, die der Integration von Personen in die

Berufs- und Arbeitswelt und die Gesellschaft dienen oder aus anderen

Gründen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind.

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